← Österreich

{'item': '6Ob52/97h; 8Ob171/98z; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v; 5Ob266/03h; 5Ob200/10p; 2Ob109/14i; 4Ob100/18m; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 3Ob143/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107642 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl6Ob52/97h; 8Ob171/98z; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v; 5Ob266/03h; 5Ob200/10p; 2Ob109/14i; 4Ob100/18m; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 3Ob143/25p NormABGB §833 B3 ABGB §833 D3 ABGB §1090 IIIaABGB §1090 römisch drei a RechtssatzDer zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer (JBl 1989, 526) und begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit diesen Anteilen der übrigen Miteigentümer Wohnungseigentum verbunden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-24 6 Ob 52/97h TE OGH 1998-10-15 8 Ob 171/98z TE OGH 2002-08-29 8 Ob 131/02a nur: Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern. (T1); Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 iVm § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T2)nur: Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern. (T1); Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 in Verbindung mit Paragraph 24 a, WEG insoweit überflüssig wäre. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 143/02v Vgl auch TE OGH 2004-02-24 5 Ob 266/03h Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T3) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Auch; nur T1 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i Auch; nur T1 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 100/18m Vgl TE OGH 2021-10-11 5 Ob 14/21a Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T4) TE OGH 2021-10-20 5 Ob 29/21g Beis wie T4 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107642

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.