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{'item': ['6Ob52/97h', '6Ob231/97g', '5Ob44/98a', '6Ob63/98b', '5Ob238/98f', '5Ob146/99b', '5Ob202/99p', '8Ob349/99b', '2Ob249/00g', '8Ob207/02b', '5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107643 Entscheidungsdatum24.04.1997 Geschäftszahl6Ob52/97h; 6Ob231/97g; 5Ob44/98a; 6Ob63/98b; 5Ob238/98f; 5Ob146/99b; 5Ob202/99p; 8Ob349/99b; 2Ob249/00g; 8Ob207/02b; 5Ob143/02v; 8Ob63/03b; 5Ob266/03h; 5Ob200/10p; 2Ob109/14i; 4Ob100/18m NormABGB §833 B2; ABGB §833 D3; ABGB §1116 B; ZPO §14 De; ZPO §561; WEG 1975 §13c RechtssatzWurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. Dies ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter beziehungsweise Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Die rechtsgestaltende Wirkung der Aufkündigung erstreckt sich auch auf sie als einheitliche Streitpartei. Wurde hinsichtlich einzelner Miteigentümer Wohnungseigentum begründet, ist Partei des Kündigungsstreites auf Aktivseite materiellrechtlich die Wohnungseigentümergemeinschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-24 6 Ob 52/97h TE OGH 1997-09-11 6 Ob 231/97g TE OGH 1998-03-10 5 Ob 44/98a Vgl aber; Veröff: SZ 71/46 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 63/98b nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. (T1) TE OGH 1998-10-13 5 Ob 238/98f Gegenteilig; nur: Dies ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter beziehungsweise Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Die rechtsgestaltende Wirkung der Aufkündigung erstreckt sich auch auf sie als einheitliche Streitpartei. Wurde hinsichtlich einzelner Miteigentümer Wohnungseigentum begründet, ist Partei des Kündigungsstreites auf Aktivseite materiellrechtlich die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2) Beisatz: Der Wohnungseigentümer des Mietobjektes kann allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Mit- und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. Abzulehnen ist in derartigen Fällen jedenfalls die Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, da dieser Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber hinsichtlich einzelner Wohnungen zukommt, die in Sondernutzung stehen. (T3) Veröff: SZ 71/164 TE OGH 1999-06-15 5 Ob 146/99b Gegenteilig; Beisatz: Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Sachlegitimation, Mietverhältnisse aufzukündigen, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden. (T4) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 202/99p Gegenteilig; Beis wie T4 TE OGH 2000-07-13 8 Ob 349/99b Gegenteilig TE OGH 2000-11-09 2 Ob 249/00g Vgl; nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, kann darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles liegen. (T5) TE OGH 2002-10-17 8 Ob 207/02b Vgl; nur T1 TE OGH 2002-08-27 5 Ob 143/02v Vgl auch; nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. Dies ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter beziehungsweise Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. (T6) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 63/03b Vgl; nur T5 TE OGH 2004-02-24 5 Ob 266/03h Auch; nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles. (T7) Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T8) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Vgl auch TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i Auch TE OGH 2018-11-27 4 Ob 100/18m Teilweise gegenteilig; Beisatz: Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107643

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.