OGH Rechtssatz RS0107656 (6Ob2372/96h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107656 Entscheidungsdatum24.04.1997 Geschäftszahl6Ob2372/96h; 6Ob2371/96m; 6Ob128/19w NormGmbHG §16a Abs1; GmbHG §17 Abs1 RechtssatzBei der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch gemäß § 17 Abs 1 GmbHG ist die schriftliche Rücktrittserklärung oder im Fall eines gegenüber allen Gesellschaftern mündlich erklärten Rücktritts eine über den Rücktritt verfaßte, vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen.Bei der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG ist die schriftliche Rücktrittserklärung oder im Fall eines gegenüber allen Gesellschaftern mündlich erklärten Rücktritts eine über den Rücktritt verfaßte, vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-24 6 Ob 2372/96h TE OGH 1997-07-17 6 Ob 2371/96m Beisatz: Wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. (T1) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 128/19w Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. (T2)Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach Paragraph 16 a, Absatz eins, GmbHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. (T2) Beisatz: Hier: Wird die Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es in Hinblick auf die dem Firmenbuch bekannte Musterzeichnung keiner Beglaubigung dessen Unterschrift. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107656