RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107413 Entscheidungsdatum28.04.1997 Geschäftszahl2Bkd8/96; 11Bkd11/03; 1Bkd4/12 NormABGB §273; ABGB §273a; DSt 1990 §1 Abs1 D RechtssatzDie Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (§ 273 ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (§ 273a ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. Zu einer derartigen Antragstellung hätte es zumindest fachmedizinischer Hinweise bedurft, die nicht vorlagen. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er sich gerade mit dem Antrag oder der Anregung zu einschneidenden Maßnahmen zurückhält, wenn keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind.Die Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (Paragraph 273, ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (Paragraph 273 a, ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. Zu einer derartigen Antragstellung hätte es zumindest fachmedizinischer Hinweise bedurft, die nicht vorlagen. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er sich gerade mit dem Antrag oder der Anregung zu einschneidenden Maßnahmen zurückhält, wenn keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-28 2 Bkd 8/96 TE OGH 2004-04-26 11 Bkd 11/03 Auch TE OGH 2012-10-22 1 Bkd 4/12 Auch; nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (§ 273 ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (§ 273a ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. (T1);Auch; nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (Paragraph 273, ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (Paragraph 273 a, ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. (T1); Beisatz: Keinesfalls ist es zulässig, dass ein Verfahrenshelfer die Überprüfung der Prozessfähigkeit des Verfahrenshilfeempfängers anregt, nur weil ihm die Prozessführung als aussichtslos erscheint; dafür stellt die Verfahrensordnung das geeignete Mittel, nämlich den Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 2 ZPO, zur Verfügung. Bestehen aber objektiv nachvollziehbare Bedenken, muss der Verfahrenshelfer tätig werden können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass sein Verhalten nur deswegen, weil der Pflegschaftsrichter die Bedenken allenfalls nicht teilt, nachträglich als disziplinär gewertet wird. (T2)Beisatz: Keinesfalls ist es zulässig, dass ein Verfahrenshelfer die Überprüfung der Prozessfähigkeit des Verfahrenshilfeempfängers anregt, nur weil ihm die Prozessführung als aussichtslos erscheint; dafür stellt die Verfahrensordnung das geeignete Mittel, nämlich den Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz 2, ZPO, zur Verfügung. Bestehen aber objektiv nachvollziehbare Bedenken, muss der Verfahrenshelfer tätig werden können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass sein Verhalten nur deswegen, weil der Pflegschaftsrichter die Bedenken allenfalls nicht teilt, nachträglich als disziplinär gewertet wird. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.