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{'item': ['1Ob29/97i', '10Ob95/98p', '8Ob278/01t', '7Ob277/08y', '7Ob241/08d', '1Ob112/11v', '4Ob21/12k', '7Ob231/12i', '3Ob51/13s', '8Ob104/14y', '9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107851 Entscheidungsdatum29.04.1997 Geschäftszahl1Ob29/97i; 10Ob95/98p; 8Ob278/01t; 7Ob277/08y; 7Ob241/08d; 1Ob112/11v; 4Ob21/12k; 7Ob231/12i; 3Ob51/13s; 8Ob104/14y; 9Ob85/14m; 8Ob131/16x; 9Ob51/17s; 10Ob74/17f; 4Ob93/18g; 9Ob31/19b; 8Ob134/18s; 4Ob202/19p; 4Ob125/19i; 4Ob177/19m; 8Ob74/22y NormABGB §484; ABGB §914 IIIhABGB §484; ABGB §914 römisch drei h RechtssatzBei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des Paragraph 484, ABGB gar nicht mehr zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-29 1 Ob 29/97i TE OGH 1998-03-17 10 Ob 95/98p TE OGH 2001-12-13 8 Ob 278/01t Auch TE OGH 2009-03-18 7 Ob 277/08y Auch TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Auch; nur: Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden. (T1) TE OGH 2011-09-01 1 Ob 112/11v nur: Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung. (T2)nur: Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des Paragraph 484, ABGB gar nicht mehr zur Anwendung. (T2) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 21/12k Auch; nur T1 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 231/12i Auch TE OGH 2013-04-16 3 Ob 51/13s Auch; nur T1 TE OGH 2014-12-19 8 Ob 104/14y Vgl auch; Beisatz: Für die Auslegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist der Wortlaut der Urkunde maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass sich aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt. (T3) TE OGH 2015-04-29 9 Ob 85/14m Auch; nur T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 131/16x Auch; Bei wie T3 TE OGH 2017-12-18 9 Ob 51/17s nur T1 TE OGH 2018-01-23 10 Ob 74/17f Auch TE OGH 2018-05-29 4 Ob 93/18g Auch TE OGH 2019-05-15 9 Ob 31/19b nur T1 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 134/18s Vgl auch TE OGH 2019-11-26 4 Ob 202/19p Vgl; Beisatz: Hier: Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts in einem Übergabevertrag. (T4) TE OGH 2020-02-28 4 Ob 125/19i nur T1 TE OGH 2020-08-11 4 Ob 177/19m nur T1 TE OGH 2023-01-25 8 Ob 74/22y Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Bauverbots. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107851

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.