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{'item': ['1Ob75/97d', '8ObA20/00z', '3Ob126/04g', '2Ob12/10v', '6Ob114/17h', '5Ob90/21b', '5Ob140/22g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107954 Entscheidungsdatum29.04.1997 Geschäftszahl1Ob75/97d; 8ObA20/00z; 3Ob126/04g; 2Ob12/10v; 6Ob114/17h; 5Ob90/21b; 5Ob140/22g NormABGB §1412; ABGB §1413; KO §28 Z2 RechtssatzDie anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-29 1 Ob 75/97d TE OGH 2000-02-24 8 ObA 20/00z Ähnlich; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)Ähnlich; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1) TE OGH 2004-07-21 3 Ob 126/04g Ähnlich; Beisatz: Daraus, dass die Zahlung der geschuldeten Summe erfolgt, darf noch nicht darauf geschlossen werden, dadurch werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. (T2) Beisatz: Hier: Verdacht der Geldwäscherei. (T3) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 12/10v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise ‑ und sei es bloß auch nur vorübergehend ‑ zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. (T4) Beisatz: Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu. (T5) Veröff: SZ 2011/9 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Vgl; Beisatz: Zum Verhältnis zwischen Anfechtung und Nichtigkeit: Bei der (Insolvenz- und Gläubiger‑)Anfechtung führt erst der gerichtliche (Gestaltungs-)Ausspruch die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern herbei. Demgegenüber bewirken Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) ex lege die Nichtigkeit. Von der Gesellschaft insoweit bezahlte Beträge sind daher nicht schuldbefreiend, ohne dass es einer unverzüglichen Zurückweisung der Zahlungen bedarf. (T6)Vgl; Beisatz: Zum Verhältnis zwischen Anfechtung und Nichtigkeit: Bei der (Insolvenz- und Gläubiger‑)Anfechtung führt erst der gerichtliche (Gestaltungs-)Ausspruch die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern herbei. Demgegenüber bewirken Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, GmbHG) ex lege die Nichtigkeit. Von der Gesellschaft insoweit bezahlte Beträge sind daher nicht schuldbefreiend, ohne dass es einer unverzüglichen Zurückweisung der Zahlungen bedarf. (T6) TE OGH 2021-11-30 5 Ob 90/21b Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 140/22g Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruch des Zahlers nach § 1431 ABGB oder § 1435 ABGB gegen den Empfänger. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruch des Zahlers nach Paragraph 1431, ABGB oder Paragraph 1435, ABGB gegen den Empfänger. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.