OGH Rechtssatz RS0107955 (1Ob75/97d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107955 Entscheidungsdatum29.04.1997 Geschäftszahl1Ob75/97d; 8ObA20/00z; 2Ob12/10v NormABGB 1412; KO §28 Z2 RechtssatzDie Buchung einer anfechtbaren Zahlung auf einem Sonderkonto und die diesbezügliche Mitteilung an den Zahlenden unter Hinweis darauf, dass die Zahlung wegen des Verdachtes der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und auf dem Beitragskonto nicht gutgeschrieben werde, stellen klar, dass die Zahlung zurückgewiesen wurde. Die Zahlung steht dann zur Disposition des Schuldners.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-29 1 Ob 75/97d TE OGH 2000-02-24 8 ObA 20/00z Vgl; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)Vgl; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 12/10v Vgl; Beisatz: Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserklärung ebenso wenig erforderlich, wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere „Bereithalten“ des zurückzuzahlenden Betrags. (T2); Veröff: SZ 2011/9