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{'item': '1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 1Ob218/97h; 1Ob255/98a; 9Ob280/99p; 9Ob88/08v; 7Ob196/10i; 4Ob16/18h; 8Ob105/18a; 5Ob8/19s; 5Ob241/20g; 9Ob91/24h; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107852 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 1Ob218/97h; 1Ob255/98a; 9Ob280/99p; 9Ob88/08v; 7Ob196/10i; 4Ob16/18h; 8Ob105/18a; 5Ob8/19s; 5Ob241/20g; 9Ob91/24h; 6Ob65/25i NormMRG §14 Abs3 RechtssatzMit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist.Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-29 1 Ob 79/97t TE OGH 1997-09-18 8 Ob 124/97m Vgl auch TE OGH 1998-01-27 1 Ob 218/97h nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet. (T1)nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet. (T1) Beisatz: Können Feststellungen über die Absichten der Erblasserin, für den Fall der Besserung in ihre Wohnung zurückzukehren, aufgrund deren Krankheitsbilds deshalb nicht getroffen werden, weil sie außerstande war, ihren Willen zu artikulieren, so kann dies aber nicht der eintrittsberechtigten Enkelin zur Last fallen. Liegt keine dagegen sprechende Willensbekundung des Mieters vor Eintritt der Krankheit vor, etwa die Anmeldung für die Aufnahme in ein Altenheim, die Äußerung, die Mietrechte aufgeben zu wollen oder den Haushalt aufzulösen, oder ähnliche Äußerungen, ist zu unterstellen, dass jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren wolle. (T2) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 255/98a nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. (T3)nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. (T3) TE OGH 1999-11-03 9 Ob 280/99p nur T3 TE OGH 2009-09-30 9 Ob 88/08v Vgl auch; nur: Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist. (T4) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 196/10i Auch; nur T1 TE OGH 2018-02-20 4 Ob 16/18h TE OGH 2018-09-24 8 Ob 105/18a Auch TE OGH 2019-04-25 5 Ob 8/19s nur T3 TE OGH 2021-06-28 5 Ob 241/20g TE OGH 2024-11-21 9 Ob 91/24h nur T3 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 65/25i Beisatz wie T4: Die Rechtsprechung verlangt eine Willensbekundung, nicht die Fähigkeit zur Bildung eines rechtsgeschäftlichen Willens, der allenfalls vom Erwachsenenvertreter zu substituieren wäre. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107852

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.