1Ob95/97w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1997 Geschäftszahl1Ob95/97w; 6Ob204/97m NormABGB §772;
RechtssatzDer spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden kann.Der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (Paragraph 772, ABGB) aufgehoben werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1997/04/29 1 Ob 95/97w TE OGH 1997/10/29 6 Ob 204/97m Veröff: SZ 70/229 RechtssatznummerRS0107850