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OGH Rechtssatz RS0107735 (1Ob2419/96h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107735 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob2419/96h; 1Ob79/10i; 1Ob157/22b; 1Ob56/23a; 8Ob52/23i; 1Ob59/25w NormABGB §482 ABGB §483 RechtssatzMit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-29 1 Ob 2419/96h TE OGH 2010-07-06 1 Ob 79/10i nur: Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. (T1); Beisatz: Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist. (T2) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 157/22b Beisatz wie T2 Beisatz: Die mit einer Servitut belasteten Grundeigentümer haben am Servitutsgegenstand erforderliche Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden, Dabei ist beachtlich, wer solche Arbeiten durchführt, sie können auch von Dritten durchgeführt werden. (T3) Beisatz: Der belastete Liegenschaftseigentümer kann dem Servitutsberechtigten keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben. (T4) TE OGH 2023-05-23 1 Ob 56/23a nur T1 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 52/23i vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 59/25w vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107735

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.