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{'item': ['10ObS30/97b', '10ObS155/97k', '10ObS135/97v', '10ObS230/97i', '10ObS289/97s', '10ObS428/97g', '10ObS66/98y', '10ObS111/98s', '10ObS223/98m'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1997 Geschäftszahl10ObS30/97b; 10ObS155/97k; 10ObS135/97v; 10ObS230/97i; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS66/98y; 10ObS111/98s; 10ObS223/98m; 10ObS313/98x; 10ObS148/01i; 10ObS127/01a; 10ObS231/02x; 10ObS318/02s; 10ObS64/04s NormASVG §253d Abs1 Z4; ASVG §273 Abs1; RechtssatzDas Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend. EntscheidungstexteTE OGH 1997/04/29 10 ObS 30/97b TE OGH 1997/05/22 10 ObS 155/97k Beisatz: Keine Verweisung eines Berufskraftfahrers, der Abschleppfahrten mittels (schwererer) Lastkraftwagen in ganz Europa durchführte, auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Klein-LKWs oder eines Dienstwagenfahrers möglich. (T1) TE OGH 1997/06/10 10 ObS 135/97v TE OGH 1997/09/09 10 ObS 230/97i Vgl auch TE OGH 1997/09/16 10 ObS 289/97s TE OGH 1998/01/13 10 ObS 428/97g Auch; Beisatz: Ein Verkäufer von Teppichen und Bodenbelegen in einem großen Einrichtungshaus kann nicht auf die Tätigkeit als Verkäufer im Einzelhandel verwiesen werden. (T2) TE OGH 1998/03/10 10 ObS 66/98y Auch TE OGH 1998/04/14 10 ObS 111/98s Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 253d ASVG ist die Verweisung eines Vertreters nur auf eine Vertretertätigkeit in der bisherigen Branche beschränkt. Der Tätigkeitsschutz darf jedoch grundsätzlich nicht einkommensbezogen beurteilt werden. (T3) Auch; Beisatz: Im Rahmen des Paragraph 253 d, ASVG ist die Verweisung eines Vertreters nur auf eine Vertretertätigkeit in der bisherigen Branche beschränkt. Der Tätigkeitsschutz darf jedoch grundsätzlich nicht einkommensbezogen beurteilt werden. (T3) TE OGH 1998/09/15 10 ObS 223/98m Auch TE OGH 1998/10/13 10 ObS 313/98x Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsschutz darf jedoch grundsätzlich nicht einkommensbezogen beurteilt werden. (T4) TE OGH 2001/06/28 10 ObS 148/01i Vgl auch TE OGH 2001/06/12 10 ObS 127/01a Auch TE OGH 2002/11/12 10 ObS 231/02x Auch; Beisatz: Im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG ging der Gesetzgeber nicht nur von einem Berufsschutz, sondern von einem Tätigkeitsschutz aus, wenn auch nicht von einem Arbeitsplatzschutz. (T5) Auch; Beisatz: Im Fall des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ging der Gesetzgeber nicht nur von einem Berufsschutz, sondern von einem Tätigkeitsschutz aus, wenn auch nicht von einem Arbeitsplatzschutz. (T5) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 318/02s Vgl auch TE OGH 2004/07/27 10 ObS 64/04s Auch; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T6) RechtssatznummerRS0107500

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.