RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1997 Geschäftszahl10ObS128/97i; 10ObS292/97g; 10ObS241/97g; 10ObS416/97t; 10ObS22/98b; 10ObS111/01y; 10ObS356/02d; 10ObS103/03z; 10ObS136/04d NormBPGG §4 Abs2 E; BPGG §4a Abs3; EinstV §8 Z3; RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs4 Z3; Rechtssatz§ 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist.Paragraph 22, Absatz 4, der Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997/04/29 10 ObS 128/97i Veröff: SZ 70/83 TE OGH 1997/09/09 10 ObS 292/97g Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt. (T1) Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV nicht erfüllt. (T1) TE OGH 1997/09/09 10 ObS 241/97g TE OGH 1997/12/02 10 ObS 416/97t Beis wie T1 TE OGH 1998/01/20 10 ObS 22/98b TE OGH 2001/05/22 10 ObS 111/01y Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T2) Beisatz: Diese Judikatur gilt auch für § 4a Abs 3 BPGG. (T3) Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T2) Beisatz: Diese Judikatur gilt auch für Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG. (T3) TE OGH 2003/01/14 10 ObS 356/02d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T4) TE OGH 2003/04/29 10 ObS 103/03z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T5) Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T5) TE OGH 2004/09/14 10 ObS 136/04d Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0107432
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