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{'item': ['9ObA15/97i', '8ObA147/97v', '9ObA170/99m', '8ObA170/00h', '8ObA120/01g', '9ObA2/02p', '9ObA306/01t', '8ObA98/02y', '9ObA261/02a', '9ObA137/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.04.1997 Geschäftszahl9ObA15/97i; 8ObA147/97v; 9ObA170/99m; 8ObA170/00h; 8ObA120/01g; 9ObA2/02p; 9ObA306/01t; 8ObA98/02y; 9ObA261/02a; 9ObA137/03t; 6Ob13/05p NormABGB §1152 F; RechtssatzDer Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren oder auszusprechen, daß kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1997/04/30 9 ObA 15/97i Veröff: SZ 70/88 TE OGH 1997/10/16 8 ObA 147/97v Veröff: SZ 70/213 TE OGH 1999/11/03 9 ObA 170/99m Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Enthält eine Betriebsvereinbarung keinen Widerrufsvorbehalt oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 3 BPG nicht erfüllt ist, findet das Betriebspensionsgesetz (siehe Art V "Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen" sowie Art VI "Inkrafttreten und Vollziehung") grundsätzlich Anwendung. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung 1994 der Forschungszentrum Seibersdorf GmbH. (T2) Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Enthält eine Betriebsvereinbarung keinen Widerrufsvorbehalt oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, sodass der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, BPG nicht erfüllt ist, findet das Betriebspensionsgesetz (siehe Artikel römisch fünf, "Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen" sowie Artikel römisch sechs, "Inkrafttreten und Vollziehung") grundsätzlich Anwendung. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung 1994 der Forschungszentrum Seibersdorf GmbH. (T2) TE OGH 2000/12/21 8 ObA 170/00h Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach § 18 BPG zu beachten sein. (T3); Veröff: SZ 73/212 Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach Paragraph 18, BPG zu beachten sein. (T3); Veröff: SZ 73/212 TE OGH 2002/03/28 8 ObA 120/01g Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2002/06/26 9 ObA 2/02p nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren. (T4) TE OGH 2002/06/26 9 ObA 306/01t nur T4 TE OGH 2003/02/13 8 ObA 98/02y Vgl; Beis wie T3 nur: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. (T5); Beisatz: Allfälligen einzelvertraglichen Erklärungen des Arbeitgebers, wonach etwa nur jene Arbeitnehmer in diese Altersversorgung einzubeziehen sind, die sich selbst zur Beitragszahlung verpflichten, kann schon im Hinblick auf §3 ArbVG zum Nachteil des Arbeitnehmers keine Beachtlichkeit zukommen; außer der Kollektivvertrag stellt selbst wieder darauf ab. (T6); Beisatz: Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Betriebs(pensions)systeme davon ausginge, dass es zulässig wäre, die Einbeziehung von der Bereitschaft des Arbeitnehmer abhängig zu machen, selbst Beiträge zu leisten (vergleiche dazu auch unten), so könnte dies jedenfalls nicht den Verfall bereits erworbener unverfallbarer Anwartschaftsrechte rechtfertigen. (T7); Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. (T8) TE OGH 2003/03/19 9 ObA 261/02a nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. (T9) TE OGH 2004/01/21 9 ObA 137/03t Auch; nur T4 TE OGH 2005/03/17 6 Ob 13/05p nur T9 RechtssatznummerRS0107921

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.