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{'item': ['10Ob2360/96y', '5Ob250/99x', '5Ob80/03f', '5Ob119/07x', '5Ob89/15x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107812 Entscheidungsdatum07.05.1997 Geschäftszahl10Ob2360/96y; 5Ob250/99x; 5Ob80/03f; 5Ob119/07x; 5Ob89/15x NormGBG §53 Abs1; GGG TP9 Anm12 litb Rechtssatz§ 53 Abs 1 letzter Satz GBG wurde durch BGBl 1958/15 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde. Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit.Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG wurde durch BGBl 1958/15 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde. Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-07 10 Ob 2360/96y Veröff: SZ 70/90 TE OGH 1999-10-12 5 Ob 250/99x Auch; Beisatz: Die Grundbuchsnovelle 1958, BGBl 1958/15, mag sie auch nur auf die Beseitigung eines gebührenrechtlichen Problems abgezielt haben, hat eine materiellrechtliche Neuregelung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Verpfändung gebracht. (T1) Beisatz: Nach der geltenden Rechtslage ist es daher nicht möglich, ein nach § 53 Abs 1 dritter Satz GBG bedingte, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkung unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden. (T2)Auch; Beisatz: Die Grundbuchsnovelle 1958, BGBl 1958/15, mag sie auch nur auf die Beseitigung eines gebührenrechtlichen Problems abgezielt haben, hat eine materiellrechtliche Neuregelung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Verpfändung gebracht. (T1) Beisatz: Nach der geltenden Rechtslage ist es daher nicht möglich, ein nach Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG bedingte, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkung unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden. (T2) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 80/03f Auch TE OGH 2007-08-28 5 Ob 119/07x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach dem gebührenrechtlichen Zweck dieser Regelung setzt die Wahrung des Ranges einer bedingten Anmerkung das Bestehen einer unbedingten Anmerkung voraus, die bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. (T3) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 89/15x Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107812

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.