RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107433 Entscheidungsdatum07.05.1997 Geschäftszahl10ObS134/97x; 10ObS178/98v; 10ObS326/99k; 10ObS304/99z; 10ObS303/01h; 10ObS43/11p; 10ObS104/19w NormEinstV §1 Abs4; EinstV §3 Abs1 RechtssatzDass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen. Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen.Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen. Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-07 10 ObS 134/97x TE OGH 1998-06-23 10 ObS 178/98v nur: Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T1); Beisatz: Unterliegt der Pflegegeldansprecher bei der Zubereitung von Mahlzeiten der Einschränkung, daß er ohne Verwendung von Hilfsmitteln (Peronäusschiene oder Peronäusschuh) nur ca 30 Minuten beim Herd stehen kann und sich ohne Hilfsmittel (Pernonäusschuh) nicht hinhocken kann, um das Backrohr zu bedienen, so rechtfertigen diese Einschränkungen keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV. (T2)nur: Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T1); Beisatz: Unterliegt der Pflegegeldansprecher bei der Zubereitung von Mahlzeiten der Einschränkung, daß er ohne Verwendung von Hilfsmitteln (Peronäusschiene oder Peronäusschuh) nur ca 30 Minuten beim Herd stehen kann und sich ohne Hilfsmittel (Pernonäusschuh) nicht hinhocken kann, um das Backrohr zu bedienen, so rechtfertigen diese Einschränkungen keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV. (T2) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 326/99k Vgl auch; Beisatz: Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, dass auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann. (T3); Beisatz: Einem Versicherten, der nur mehr maximal zwei bis drei Minuten vor dem Herd stehend kochen kann und anschließend eine Pause im Sitzen von fünf bis zehn Minuten braucht, ist noch in zumutbarer Weise die Zubereitung von Mahlzeiten möglich. (T4) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 304/99z TE OGH 2001-10-10 10 ObS 303/01h Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage, ob aufgrund der Feststellungen ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten angenommen werden kann, handelt es sich um eine nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. (T5) TE OGH 2011-05-03 10 ObS 43/11p Vgl auch TE OGH 2019-10-15 10 ObS 104/19w Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107433
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.