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{'item': ['6Ob39/97x', '5Ob307/00h', '6Ob239/08b', '6Ob42/09h', '1Ob214/09s', '6Ob195/10k', '6Ob42/13i', '6Ob139/13d', '6Ob230/13m', '6Ob105/14f', '6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107655 Entscheidungsdatum12.05.1997 Geschäftszahl6Ob39/97x; 5Ob307/00h; 6Ob239/08b; 6Ob42/09h; 1Ob214/09s; 6Ob195/10k; 6Ob42/13i; 6Ob139/13d; 6Ob230/13m; 6Ob105/14f; 6Ob103/14m; 6Ob105/14f; 6Ob174/22i NormPSG §14 Abs2; PSG §15 Abs2; PSG §23 Abs2 RechtssatzDie Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (u.a.) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-12 6 Ob 39/97x Veröff: SZ 70/92 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 307/00h Vgl auch; Veröff: SZ 74/109 TE OGH 2009-04-16 6 Ob 239/08b Vgl; Beisatz: Ihre Grenze findet die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane allerdings in Regelungen, durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in § 14 Abs 1 PSG genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen. (T1)Vgl; Beisatz: Ihre Grenze findet die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane allerdings in Regelungen, durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in Paragraph 14, Absatz eins, PSG genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen. (T1) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 42/09h Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T2)Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T2) Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T3) Beisatz: Eine Umgehung des § 15 Abs 2 PSG wäre aber im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, auch wenn der Beirat bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern formell auf „wichtige" Gründe beschränkt wäre. Es handelt sich dabei nämlich nicht um jene des § 75 Abs 4 AktG, sondern um viel weiter gefasste Gründe, sodass dem Vorstand (infolge Abberufungssanktion) sogar bestimmte Prozessführungen untersagt werden könnten. Darüber hinaus bedürfte der Vorstand der Zustimmung des Beirats, der aus dem begünstigten Stifter besteht, zur Festlegung des Umfangs der an diesen zu erbringenden Leistungen. (T4)Beisatz: Eine Umgehung des Paragraph 15, Absatz 2, PSG wäre aber im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, auch wenn der Beirat bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern formell auf „wichtige" Gründe beschränkt wäre. Es handelt sich dabei nämlich nicht um jene des Paragraph 75, Absatz 4, AktG, sondern um viel weiter gefasste Gründe, sodass dem Vorstand (infolge Abberufungssanktion) sogar bestimmte Prozessführungen untersagt werden könnten. Darüber hinaus bedürfte der Vorstand der Zustimmung des Beirats, der aus dem begünstigten Stifter besteht, zur Festlegung des Umfangs der an diesen zu erbringenden Leistungen. (T4) Beisatz: Auch das in der Entscheidung 6 Ob 305/01y besonders betonte Fehlen einer Antragslegitimation des Stifters auf Abberufung der Vorstandsmitglieder (bei Unterbleiben einer anderslautenden Regelung in der Stiftungsurkunde) könnte durch die vorliegende Konstellation umgangen werden. (T5) TE OGH 2010-08-10 1 Ob 214/09s Vgl; Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T6)Vgl; Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach Paragraph 33, PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T6) TE OGH 2011-02-24 6 Ob 195/10k Auch; Beisatz: Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen kann, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt. (T7); Bem: Siehe auch RS0126677. (T8); Veröff: SZ 2011/24 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 42/13i Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, PSG. (T9) Beisatz: Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen. (T10) TE OGH 2013-09-09 6 Ob 139/13d Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Soweit die geänderte Stiftungsurkunde ein generelles Recht des Beirats zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus Gründen des § 27 PSG vorsieht, ist dies zu weitreichend. (T11)Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Soweit die geänderte Stiftungsurkunde ein generelles Recht des Beirats zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus Gründen des Paragraph 27, PSG vorsieht, ist dies zu weitreichend. (T11) Beisatz: An diesen Grundsätzen hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert. (T12) Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der ‑ erweiterbaren, aber nicht entziehbaren ‑ Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T13)Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der ‑ erweiterbaren, aber nicht entziehbaren ‑ Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T13) Beisatz: Hier: Die Einflussmöglichkeiten des Beirats reichten über eine bloße Kontroll‑ und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen dem Beirat einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands. (T14); Veröff: SZ 2013/82 TE OGH 2014-04-10 6 Ob 230/13m Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T15)Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar. (T15) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 103/14m Auch; Beisatz: Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert. (T16) Auch; Beisatz: Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert. (T16) Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 105/14f Auch; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 174/22i Vgl; Beis nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107655

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.