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{'item': ['5Ob139/97w', '5Ob164/98y', '5Ob172/98z', '5Ob276/00z', '5Ob277/00x', '5Ob154/04i', '5Ob219/13m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108146 Entscheidungsdatum13.05.1997 Geschäftszahl5Ob139/97w; 5Ob164/98y; 5Ob172/98z; 5Ob276/00z; 5Ob277/00x; 5Ob154/04i; 5Ob219/13m NormWEG 1975 §3 Abs2 Z2; WEG 1975 §23; WEG 1975 §24a Abs2 RechtssatzEine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage.Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG nicht mehr in Frage. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-13 5 Ob 139/97w TE OGH 1998-06-23 5 Ob 164/98y nur: Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage. (T1); Beisatz: Hier: Einräumungserklärung von einem Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist. (T2)nur: Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG nicht mehr in Frage. (T1); Beisatz: Hier: Einräumungserklärung von einem Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist. (T2) TE OGH 1998-06-23 5 Ob 172/98z nur T1 TE OGH 2000-10-24 5 Ob 276/00z Auch; nur T1 TE OGH 2000-11-07 5 Ob 277/00x TE OGH 2004-12-07 5 Ob 154/04i Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T3); Beisatz: Hier: § 40 Abs 2 WEG 2002. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002. (T4) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 219/13m Veröff: SZ 2014/54 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.