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{'item': ['9ObA131/97y', '9ObA130/97a', '9ObA188/00p', '8ObA192/01w', '9ObA46/10w', '9ObA160/11m', '9ObA8/13m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108232 Entscheidungsdatum14.05.1997 Geschäftszahl9ObA131/97y; 9ObA130/97a; 9ObA188/00p; 8ObA192/01w; 9ObA46/10w; 9ObA160/11m; 9ObA8/13m NormArbVG §9; GewO 1988 §2 Abs13 Rechtssatz§ 2 Abs 13 GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln.Paragraph 2, Absatz 13, GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert Paragraph 2, Absatz 13, GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des Paragraph 9, ArbVG zu ermitteln. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-14 9 ObA 131/97y TE OGH 1997-05-28 9 ObA 130/97a Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 2000-09-20 9 ObA 188/00p TE OGH 2002-08-29 8 ObA 192/01w Ähnlich; Beisatz: Hat die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T2)Ähnlich; Beisatz: Hat die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des Paragraph 2, Absatz 13, GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T2) Beisatz: § 8 ArbVG kann nämlich nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. Auf jenen Kollektivvertrag, dessen Anwendbarkeit aus der fehlenden Gewerbeberechtigung folgen würde, wird in § 8 ArbVG nicht verwiesen. (T3)Beisatz: Paragraph 8, ArbVG kann nämlich nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. Auf jenen Kollektivvertrag, dessen Anwendbarkeit aus der fehlenden Gewerbeberechtigung folgen würde, wird in Paragraph 8, ArbVG nicht verwiesen. (T3) Beisatz: Hier: Der Betrieb einer Kaffeerösterei ist von einer Handelsgewerbeberechtigung nicht gedeckt. In diesem Fall muss das Gericht klären, ob (entsprechend § 7 GewO) der Kollektivvertrag der Nahrungsindustrie und Genussmittelindustrie oder jener für das entsprechende Gewerbe anzuwenden ist. (T4)Beisatz: Hier: Der Betrieb einer Kaffeerösterei ist von einer Handelsgewerbeberechtigung nicht gedeckt. In diesem Fall muss das Gericht klären, ob (entsprechend Paragraph 7, GewO) der Kollektivvertrag der Nahrungsindustrie und Genussmittelindustrie oder jener für das entsprechende Gewerbe anzuwenden ist. (T4) Veröff: SZ 2002/108 TE OGH 2010-11-24 9 ObA 46/10w nur: Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. (T5)nur: Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert Paragraph 2, Absatz 13, GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. (T5) TE OGH 2012-03-29 9 ObA 160/11m Vgl; Beisatz: Diese Bestimmung hat nicht nur den Charakter einer Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers, sondern ist auch im Interesse an der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen zu sehen. (T6) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 8/13m Auch

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