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14R234/96a

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000196 Entscheidungsdatum14.05.1997 Geschäftszahl14R234/96a; 11R49/20m NormZPO §41; ZPO §48; ZPO §142; ZPO §41 Abs1 F1 RechtssatzDie Kosten der pflegschaftsbehördlichen Grundierung einer Klage sind - soweit keine umfangreiche Begründung behauptet wird - nach TP 1 RAT 2 entlohnen.

Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß § 142 ZPO iVm § 48 ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß Paragraph 142, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 1997-05-14 14 R 234/96a TE OLG Wien 2020-04-16 11 R 49/20m Beisatz: Nur: Vertagungsbitten sind grundsätzlich nicht zu honorieren, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000196

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