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{'item': '1Ob27/97w; 3Ob236/01d; 2Ob139/23i; 4Ob204/23p; 10Ob13/24w; 5Ob89/24k; 10Ob61/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107864 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl1Ob27/97w; 3Ob236/01d; 2Ob139/23i; 4Ob204/23p; 10Ob13/24w; 5Ob89/24k; 10Ob61/24d NormABGB §870 A ABGB §872 ABGB §874 RechtssatzHält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß § 872 und § 874 ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB und der Schaden gemäß Paragraph 874, ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß Paragraph 872 und Paragraph 874, ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-15 1 Ob 27/97w Veröff: SZ 70/96 TE OGH 2002-03-20 3 Ob 236/01d nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T1)nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB und der Schaden gemäß Paragraph 874, ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T1) TE OGH 2024-01-23 2 Ob 139/23i nur T1 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 204/23p vgl; nur T1: Hier: Diesel-Abgasskandal (T2) TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w vgl; nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T3); Beisatz wie T2 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 89/24k Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 61/24d nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107864

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.