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{'item': '1Ob27/97w; 9Ob58/98i; 8Ob306/00h; 7Ob242/01s; 7Ob155/05b; 3Ob286/05p; 6Ob73/06p; 6Ob40/08p; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 6Ob38/11y; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107866 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob27/97w; 9Ob58/98i; 8Ob306/00h; 7Ob242/01s; 7Ob155/05b; 3Ob286/05p; 6Ob73/06p; 6Ob40/08p; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 6Ob38/11y; 8Ob90/10h; 1Ob216/12i; 1Ob183/12m; 3Ob234/12a; 2Ob165/13y; 2Ob59/14m; 9Ob23/15w; 5Ob25/15k; 1Ob224/15w; 3Ob85/15v; 3Ob51/17x; 8Ob34/17h; 5Ob60/18m; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 4Ob18/21g; 5Ob13/23g; 4Ob143/23t; 5Ob176/23b; 9Ob70/25x; 6Ob60/25d NormABGB §1096 C MRG §33 Abs2 ZPO §228 A1 ZPO §228 B3aa RechtssatzDer Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (vergleiche ImmZ 1991, 360, EvBl 1972/74; EvBl 1957/281).Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (vergleiche ImmZ 1991, 360, EvBl 1972/74; EvBl 1957/281). EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-15 1 Ob 27/97w Veröff: SZ 70/96 TE OGH 1998-04-29 9 Ob 58/98i nur: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit. (T1)nur: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit. (T1) Beisatz: Hier: Eine durch Schimmelpilz befallene Wohnung, die keinen nennenswerten Wohnwert mehr aufweist. (T2) TE OGH 2000-12-21 8 Ob 306/00h Auch; nur T1; Beisatz: Gemäß § 1096 ABGB tritt die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege ein. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 1096, ABGB tritt die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege ein. (T3) TE OGH 2002-01-30 7 Ob 242/01s Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. (T4)Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß § 1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T5)Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß Paragraph 1096, ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T5) Veröff: SZ 2002/13 TE OGH 2005-08-31 7 Ob 155/05b nur T1 TE OGH 2006-02-15 3 Ob 286/05p nur T4 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 73/06p Auch; nur T1; Beisatz: Die Gefahr der Verwirklichung des Kündigungsgrundes der Nichtzahlung des Bestandzinses besteht hiebei im Hinblick auf § 33 MRG nicht. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Die Gefahr der Verwirklichung des Kündigungsgrundes der Nichtzahlung des Bestandzinses besteht hiebei im Hinblick auf Paragraph 33, MRG nicht. (T6) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 40/08p Vgl TE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T7)Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG und Paragraph 1096, Absatz eins, erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T7) Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T8)Beisatz: Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB gilt - als von Paragraph 3, MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T8) Veröff: SZ 2009/33 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 288/08a Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 57/08k Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 38/11y Vgl aber; Beisatz:Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus. (T9)Vgl aber; Beisatz:Die Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB setzt eine Anzeige iSd Paragraph 1097, ABGB voraus. (T9) Bem: Siehe RS0126618. (T10) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 90/10h Auch; nur T4 Veröff: SZ 2011/91 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 216/12i Auch; nur T4 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 183/12m Vgl auch; nur T4 TE OGH 2013-03-13 3 Ob 234/12a Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/28 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 165/13y Vgl aber; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T11)Vgl aber; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des Paragraph 1096, ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T11) TE OGH 2014-04-28 2 Ob 59/14m Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier ebenso: Instandsetzung der defekten Heiztherme durch den Mieter. (T12) TE OGH 2015-07-29 9 Ob 23/15w Auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k Auch; Veröff: SZ 2015/82 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 224/15w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 51/17x nur T4 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 34/17h Auch; nur T4 TE OGH 2018-05-15 5 Ob 60/18m Vgl auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 79/19g nur T1 TE OGH 2021-05-04 1 Ob 55/21a TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g nur T4 TE OGH 2023-03-30 5 Ob 13/23g vgl; nur T4 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t vgl; nur T4 TE OGH 2023-12-19 5 Ob 176/23b vgl TE OGH 2025-07-17 9 Ob 70/25x vgl; Beisatz wie T1; nur T3; nur T4 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 60/25d Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107866

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.