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G allg; BörseG §80; KMG allg; KMG §11 Abs1 Z1 RechtssatzDie Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach Paragraph 80, BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-21 7 Ob 2387/96x Veröff: SZ 70/99 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v Auch; nur: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. (T1) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k Auch; nur: Die Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. (T2)Auch; nur: Die Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. (T2) Beisatz: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. (T3)Beisatz: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (Paragraph 2, KMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß Paragraph 11, KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. (T3) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Auch; Beisatz: Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz oder nach dem Börsegesetz beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T4) Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 190/12b Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Paragraph 26, InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. (T5) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 108/13y Vgl auch TE OGH 2014-11-18 5 Ob 26/14f Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T6) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x Auch; nur: Die zivilrechtliche Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T7) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 177/15w Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Enthalten die Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei. (T8) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 31/17k Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T9) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 65/17k Vgl; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108218
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