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{'item': '6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc1/04v; 7Nc18/04p; 5Nc18/06a; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc14/08y; 7Nc6/09f; 3Nc27/09i; 3Nc

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107486 Entscheidungsdatum18.02.2026 Geschäftszahl6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc1/04v; 7Nc18/04p; 5Nc18/06a; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc

§ 31a

Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

§ 31JN vor.

Eine Delegierung

§ 31a

JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlussfassung über einen Delegierungsantrag

§ 31

JN vorgelegt wurde.Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

Paragraph 31, JN vor. Eine Delegierung

Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlussfassung über einen Delegierungsantrag

Paragraph 31, JN vorgelegt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-22 6 Nd 502/97 TE OGH 2001-01-08 1 Nd 40/00 nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

§ 31a

Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

§ 31JN vor.

Eine Delegierung

§ 31a

JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T1)nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

Paragraph 31, JN vor. Eine Delegierung

Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T1) TE OGH 2001-01-08 8 Nd 3/00 nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

§ 31a

Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

§ 31JN vor.

Eine Delegierung

§ 31a

JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T2)nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

Paragraph 31, JN vor. Eine Delegierung

Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T2) TE OGH 2002-08-19 6 Nd 510/02 nur T1 TE OGH 2004-02-26 1 Nc 1/04v Auch; Beisatz: Beantragen die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an ein bestimmtes Bezirksgericht - wenn auch in zwei getrennten aber rechtzeitigen Schriftsätzen - dann hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a JN die Sache an dieses Bezirksgericht zu übertragen. (T3)Auch; Beisatz: Beantragen die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an ein bestimmtes Bezirksgericht - wenn auch in zwei getrennten aber rechtzeitigen Schriftsätzen - dann hat das Gericht erster Instanz gemäß Paragraph 31 a, JN die Sache an dieses Bezirksgericht zu übertragen. (T3) TE OGH 2004-05-03 7 Nc 18/04p Auch; nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

§ 31a

Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

§ 31JN vor. (T4)

Auch; nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation)

Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen

Paragraph 31, JN vor. (T4) TE OGH 2006-07-11 5 Nc 18/06a nur T1; nur T4 TE OGH 2007-03-05 9 Nc 4/07y nur T4 TE OGH 2007-11-05 7 Nc 21/07h Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des § 31a Abs 1 JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5) TE OGH 2008-10-03 5 Nc 19/08a Auch; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. (T6)Auch; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags Paragraph 31 a, Absatz eins, JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. (T6) TE OGH 2008-09-22 6 Nc 14/08y nur T4 TE OGH 2009-05-14 7 Nc 6/09f Auch; nur T4 TE OGH 2009-07-15 3 Nc 27/09i nur T4 TE OGH 2010-01-25 3 Nc 2/10i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-02-24 7 Nc 2/10v Auch TE OGH 2011-02-10 3 Nc 3/11p Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-01-31 3 Nc 2/11s nur T4 TE OGH 2011-06-22 9 Nc 11/11h nur: Eine Delegierung

§ 31a

JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T7)nur: Eine Delegierung

Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T7) TE OGH 2011-08-12 9 Nc 16/11v nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2011-08-08 9 Nc 13/11b nur T1 TE OGH 2011-09-07 5 Nc 17/11m Auch; nur ähnlich T1; nur ähnlich T4 TE OGH 2013-03-07 9 Nc 4/13g nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2014-02-18 7 Nc 3/14x Vgl auch; nur T4 TE OGH 2015-06-12 6 Nc 12/15i Auch; nur T2; Beis wie T3; nur T7; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die gegnerische Partei erklärte, sich nicht gegen den Delegierungsantrag auszusprechen; auch damit bekundete sie ihr Einverständnis. (T8) TE OGH 2016-08-10 8 Nc 23/16y Auch TE OGH 2018-11-02 9 Nc 21/18i Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig. (T9) TE OGH 2019-02-14 8 Nc 3/19m Beis wie T9; Beisatz: Wenn die Parteien inhaltlich einen Antrag

§ 31a

Abs 1 JN stellen, ändert es nichts, wenn sie rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag wäre ein solcher

§ 31

JN und er fiele wegen der angestrebten OLG-sprengelübergreifenden Delegierung folglich in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs. (T10)Beis wie T9; Beisatz: Wenn die Parteien inhaltlich einen Antrag

Paragraph 31 a, Absatz eins, JN stellen, ändert es nichts, wenn sie rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag wäre ein solcher

Paragraph 31, JN und er fiele wegen der angestrebten OLG-sprengelübergreifenden Delegierung folglich in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs. (T10) TE OGH 2019-10-03 9 Nc 43/19a Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2019-10-01 8 Nc 31/19d nur T4; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2019-12-16 3 Nc 35/19f Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2020-09-01 5 Nc 18/20x TE OGH 2023-09-12 3 Nc 16/23t nur T1; nur T7; Beisatz wie T8; nur T4 TE OGH 2024-01-11 2 Nc 97/23x Beisatz: Eine Aktenvorlage an den OGH

einem Antrag auf zweckmäßige Delegation

§ 31JN ist verfrüht, wenn der Gegenseite zu diesem Antrag noch keine Äußerung aufgetragen wurde. (T11)

Beisatz: Eine Aktenvorlage an den OGH

einem Antrag auf zweckmäßige Delegation

Paragraph 31, JN ist verfrüht, wenn der Gegenseite zu diesem Antrag noch keine Äußerung aufgetragen wurde. (T11) TE OGH 2026-02-18 2 Nc 6/26v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.