Abs1;
Abs1 Z3;
Abs2;
Abs1;
Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. Dabei wird nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung diese Antragsvoraussetzung erfüllt. Bei monatlichen Ausgaben in annähernd doppelter Höhe des Einkommens begründet der Nachweis von einigen erfolgten Zahlungen allein keineswegs eine realistische Erwartung. EntscheidungstexteTE OGH 1997/05/23 8 Ob 121/97w Veröff: SZ 70/100 TE OGH 1997/08/28 8 Ob 243/97m nur: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. Dabei wird nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung diese Antragsvoraussetzung erfüllt. (T1); Beisatz: Selbst wenn Beträge aus dem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles der Schulden herangezogen werden sollten und diese Behauptung glaubwürdig wäre, ist die Erwartung der Restschuldbefreiung unter solchen Voraussetzungen unrealistisch. (T2) TE OGH 1998/10/15 8 Ob 127/98d Vgl auch; Beisatz: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff
können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3
nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen. Arbeitslosigkeit hindert nicht in jedem Falle die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens. (T3) Veröff: SZ 71/167 Vgl auch; Beisatz: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraphen 200, ff
können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 3,
nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen. Arbeitslosigkeit hindert nicht in jedem Falle die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens. (T3) Veröff: SZ 71/167 TE OGH 1999/07/08 8 Ob 342/98x Vgl auch; Beis wie T3 nur: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff
können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3
nicht erbracht. (T4); Veröff: SZ 72/113 Vgl auch; Beis wie T3 nur: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraphen 200, ff
können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 3,
nicht erbracht. (T4); Veröff: SZ 72/113 TE OGH 2000/01/27 8 Ob 347/99h nur: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. (T5) Beisatz: Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung ist gemäß § 201 Abs 2
die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines
nkursgläubigers abzuweisen. Das Gericht hat das Vorliegen eines Einleitungshindernisses für das Abschöpfungsverfahren nur hinsichtlich der in § 201 Abs 1 Z 1, 5 und 6
genannten Tatbestände von Amts wegen zu prüfen und nach § 200 Abs 2
in der Tagsatzung darüber zu berichten. Selbst wenn sich auf Grund der Prüfung ergibt, dass ein Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nur dann abzuweisen, wenn ein Antrag eines
nkursgläubigers vorliegt. Das Gericht darf ein Einleitungshindernis somit nicht von Amts wegen aufgreifen. Der Antrag eines
nkursgläubigers auf Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nicht nur in der unmittelbar vor Beschlussfassung stattfindenden Tagsatzung nach § 200 Abs 2
, sondern auch bereits vorher gestellt werden. Einer Antragstellung nach der Tagsatzung steht § 175 Abs 2
entgegen. Der Abweisungsgrund kann auch nicht im Rekurs nachgeholt werden (T6) nur: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. (T5) Beisatz: Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung ist gemäß Paragraph 201, Absatz 2,
die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines
nkursgläubigers abzuweisen. Das Gericht hat das Vorliegen eines Einleitungshindernisses für das Abschöpfungsverfahren nur hinsichtlich der in Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6
genannten Tatbestände von Amts wegen zu prüfen und nach Paragraph 200, Absatz 2,
in der Tagsatzung darüber zu berichten. Selbst wenn sich auf Grund der Prüfung ergibt, dass ein Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nur dann abzuweisen, wenn ein Antrag eines
nkursgläubigers vorliegt. Das Gericht darf ein Einleitungshindernis somit nicht von Amts wegen aufgreifen. Der Antrag eines
nkursgläubigers auf Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nicht nur in der unmittelbar vor Beschlussfassung stattfindenden Tagsatzung nach Paragraph 200, Absatz 2,
, sondern auch bereits vorher gestellt werden. Einer Antragstellung nach der Tagsatzung steht Paragraph 175, Absatz 2,
entgegen. Der Abweisungsgrund kann auch nicht im Rekurs nachgeholt werden (T6) TE OGH 2001/02/15 8 Ob 147/00a nur T1; Beisatz: Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Schuldner einen pfändbaren oder ausreichend pfändbaren Bezug hat. Selbst bei einem gleichbleibenden geringen Einkommen ist ein Verfahrenserfolg dann anzunehmen, wenn der Schuldner auch Beträge aus seinem unpfändbarem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles seiner Forderungen heranziehen will und dies auch glaubwürdig bescheinigen kann. Eine solche Bescheinigung ist zum Beispiel dann als gelungen anzusehen, wenn er dies schon bisher tat; erforderlich ist dies aber nicht. Die Bescheinigung kann auch auf andere Weise erbracht werden. (T7); Veröff: SZ 74/21 TE OGH 2001/04/12 8 Ob 56/01w Vgl; nur T1; Beisatz: Die Haftungserklärung eines Dritten für den Fall, dass die Mindestquote von 10 % im Abschöpfungsverfahren nicht erreicht wird, kann bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung mangelndes Einkommen des Schuldners nicht ersetzen. (T8) TE OGH 2006/03/30 8 Ob 8/06v Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/51 RechtssatznummerRS0107827
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.