RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107600 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl2Ob102/97g (2Ob103/97d); 4Ob71/08g; 5Ob122/09s; 2Ob153/11f; 8Ob99/12k; 2Nc11/13k; 1Ob24/14g; 10Ob90/15f; 2Ob94/19s; 2Ob115/19d; 3Ob204/21b; 4Ob80/25f NormABGB §271 ABGB idF KindRÄG 2001 §271ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §271 ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2ABGB in der Fassung 2.ErwSchG §277 Abs2 RechtssatzDie Bestellung eines Kurators setzt nicht voraus, dass der Interessenwiderspruch schon zu einer Schädigung des Minderjährigen geführt hat, vielmehr soll durch die Bestellung des Kurators eine derartige Schädigung hintangehalten werden. Ein Kurator ist also schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-26 2 Ob 102/97g TE OGH 2008-06-10 4 Ob 71/08g Auch; nur: Ein Kurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T1) Beisatz: Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Wirksamkeit der Vertretung durch die Mutter und damit die mögliche Nichtigkeit des Verfahrens nicht davon abhängen, ob die Mutter - ex post betrachtet - die Interessen des Kindes gewahrt hat oder nicht. (T2) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s Vgl aber; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 271, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 153/11f nur T1 TE OGH 2012-10-24 8 Ob 99/12k nur T1; Veröff: SZ 2012/111 TE OGH 2013-11-14 2 Nc 11/13k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Betroffenen und Sachwalter; schon die Gefahr einer solchen genügt. Bestellung eines Kollisionskurators auf Ersuchen des Prozessgerichtes nach § 6 Abs 2 ZPO durch das Sachwalterschaftsgericht gemäß §§ 109 Abs 1, 112 Abs 1 JN. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Betroffenen und Sachwalter; schon die Gefahr einer solchen genügt. Bestellung eines Kollisionskurators auf Ersuchen des Prozessgerichtes nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO durch das Sachwalterschaftsgericht gemäß Paragraphen 109, Absatz eins, 112, Absatz eins, JN. (T4) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g Auch TE OGH 2015-12-15 10 Ob 90/15f Auch TE OGH 2019-06-24 2 Ob 94/19s Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Vorsorgevollmachtgeberin und Vorsorgebevollmächtigtem nach Eintritt des Vorsorgefalls. (T5) TE OGH 2019-11-28 2 Ob 115/19d Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. (T6) TE OGH 2022-02-23 3 Ob 204/21b nur T1 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz: Ein Kollisionsfall iSd § 277 Abs 2 ABGB bedarf aber einer konkreten Gefährdung der Interessen des Minderjährigen. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7)Beisatz: Ein Kollisionsfall iSd Paragraph 277, Absatz 2, ABGB bedarf aber einer konkreten Gefährdung der Interessen des Minderjährigen. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7) Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T8) Beisatz: Für die Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im (Unterhalts-)Verfahren gestellt wurden, und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. (T9) Beisatz wie T3 nur: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T10)Beisatz wie T3 nur: Paragraph 271, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr Paragraph 277, Absatz 2, ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107600
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.