OGH Rechtssatz RS0107744 (2Ob128/97f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107744 Entscheidungsdatum26.05.1997 Geschäftszahl2Ob128/97f; 8Ob52/10w NormAußStrG 2005 §65 Abs2; ZPO §230a; ZPO §261 Abs6; ZPO §520 Abs1 RechtssatzDer Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-26 2 Ob 128/97f TE OGH 2010-08-18 8 Ob 52/10w Auch; Beisatz: Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004. (T2)Auch; Beisatz: Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach Paragraph 65, Absatz 2, Satz 1 AußStrG vergleiche Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004. (T2)