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OGH Rechtssatz RS0107757 (2Ob588/95 (2Ob589/95) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107757 Entscheidungsdatum25.02.2021 Geschäftszahl2Ob588/95 (2Ob589/95); 3Ob176/01f; 2Ob123/20g NormABGB §648 ABGB §649 ABGB §650 ABGB §652 ABGB §662 ABGB §709 RechtssatzDie der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Untervermächtnis (Sublegat) dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-26 2 Ob 588/95 Veröff: SZ 70/102 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 176/01f Vgl auch; Beisatz: Ein Sublegat liegt vor, wenn ein Legatar zur Erfüllung eines Legats verpflichtet wird. Hat der Legatar hingegen die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung einer anderen Person zu überlassen, liegt ein Nachlegat im Sinne des §652 ABGB vor. (T1) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 123/20g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107757

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