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OGH Rechtssatz RS0107756 (2Ob588/95 (2Ob589/95) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107756 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl2Ob588/95 (2Ob589/95); 2Ob168/24f NormABGB §662 Rechtssatz§ 662 ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos. Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser in Rummelý Rz 2 zu § 662; Weiß in Klangý 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu § 662), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben.Paragraph 662, ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos.

Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser in Rummelý Rz 2 zu Paragraph 662,; Weiß in Klangý 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 662,), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-26 2 Ob 588/95 Veröff: SZ 70/102 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 168/24f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107756

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