6Ob28/97d
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1997 Geschäftszahl6Ob28/97d; 7Ob323/01b NormABGB §195;
ABGB §200;
ABGB §273;
ABGB §281 B;
RechtssatzMangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im § 281 ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach § 200 ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung kommen analog zur Anwendung.Mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im Paragraph 281, ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach Paragraph 200, ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung kommen analog zur Anwendung.
EntscheidungstexteTE OGH 1997/05/26 6 Ob 28/97d TE OGH 2002/03/13 7 Ob 323/01b Beisatz: 2. Halbsatz betrifft die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der als Sachwalter in Betracht kommenden Personen in § 281 Abs 1 ABGB ist demonstrativ. (T2) Beisatz: 2. Halbsatz betrifft die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der als Sachwalter in Betracht kommenden Personen in Paragraph 281, Absatz eins, ABGB ist demonstrativ. (T2) RechtssatznummerRS0107907