OGH Rechtssatz RS0107463 (5Ob57/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107463 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob57/95; 1Ob140/97p; 6Ob1/01t; 5Ob310/01a; 5Ob222/03p; 5Ob14/04a; 5Ob172/08t; 5Ob77/18m; 5Ob150/18x; 5Ob234/18z; 5Ob139/25i NormABGB §380 ABGB §425 ABGB §431 GBG §22 RechtssatzDurch die außerbücherliche Übertragung nach § 22 GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (§§ 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) vereinfachend (vgl Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu § 22) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.Durch die außerbücherliche Übertragung nach Paragraph 22, GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (Paragraphen 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) vereinfachend vergleiche Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu Paragraph 22,) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-27 5 Ob 57/95 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 140/97p Auch; Beisatz: Diese Bestimmung dient unter der Voraussetzung des Vorliegens einer geschlossenen Titelkette ausschließlich der Vermeidung überflüssiger Eintragungen. (T1) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 1/01t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-01-15 5 Ob 310/01a Vgl auch; Beisatz: Über den Zwischenschritt einer zum Teil bloß fiktiven Rechtfertigung kann ein Rechtserwerb vom vorgemerkten Eigentümer, also mit den ihn betreffenden bücherlichen Lasten verbüchert werden. (T2) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 222/03p Vgl auch TE OGH 2004-03-29 5 Ob 14/04a Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t Auch; Veröff: SZ 2008/175 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 77/18m Beis wie T2 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 150/18x Auch TE OGH 2019-01-17 5 Ob 234/18z nur: Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden. (T3) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 139/25i vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107463