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{'item': '5Ob160/97h; 1Ob126/02i; 1Ob216/02z; 4Bkd2/03; 4Bkd9/04; 4Ob154/10s; 4Ob107/11f; 4Ob68/11w; 4Ob6/12d; 2Ob189/18k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107482 Entscheidungsdatum30.10.2018 Geschäftszahl5Ob160/97h; 1Ob126/02i; 1Ob216/02z; 4Bkd2/03; 4Bkd9/04; 4Ob154/10s; 4Ob107/11f; 4Ob68/11w; 4Ob6/12d; 2Ob189/18k NormB-VG Art83 Abs2 EG Amsterdam Art234 EGV Maastricht Art177 Abs3 EWGV Art177 Abs3 RechtssatzEin Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Art 177 Abs 3 EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Art 83 Abs 2 B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Artikel 177, Absatz 3, EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378). EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-27 5 Ob 160/97h TE OGH 2002-06-25 1 Ob 126/02i Auch; Beisatz: Der EuGH ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gesetzlicher Richter im Sinne von Art 83 Abs 2 B-VG, wenn die Entscheidung der nationalen Behörde von der Auslegung einer Frage des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts abhängt. Der EuGH wirkt durch die ihm vorbehaltene Auslegung der Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts an der innerstaatlichen Entscheidungsfindung mit. Würde ein innerstaatliches, zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens berufenes Organ eine vorlagepflichtige Auslegungsfrage dem EuGH nicht zur Entscheidung vorlegen, so läge darin eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die den Parteien den gesetzlichen Richter entzöge und damit eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG verwirklichte. (T1)Auch; Beisatz: Der EuGH ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gesetzlicher Richter im Sinne von Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wenn die Entscheidung der nationalen Behörde von der Auslegung einer Frage des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts abhängt. Der EuGH wirkt durch die ihm vorbehaltene Auslegung der Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts an der innerstaatlichen Entscheidungsfindung mit. Würde ein innerstaatliches, zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens berufenes Organ eine vorlagepflichtige Auslegungsfrage dem EuGH nicht zur Entscheidung vorlegen, so läge darin eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die den Parteien den gesetzlichen Richter entzöge und damit eine Verletzung des Artikel 83, Absatz 2, B-VG verwirklichte. (T1) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 216/02z Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/157 TE OGH 2003-11-03 4 Bkd 2/03 Auch; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist im Sinne des Vertrags als ein letztinstanzliches Gericht anzusehen. Ihre Entscheidungen können nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, weil dagegen nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf, nämlich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, zulässig ist. (T2) TE OGH 2005-04-18 4 Bkd 9/04 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat jedoch das vorlagepflichtige Gericht festgestellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, dann entfällt die Vorlage. (T3) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 154/10s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 107/11f Vgl; Beisatz: Außerhalb eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist dieser zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 139 B‑VG nicht funktionell zuständig. (T4)Vgl; Beisatz: Außerhalb eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist dieser zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 139, B‑VG nicht funktionell zuständig. (T4) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 68/11w Auch; Beisatz: Erstreckt der nationale Gesetzgeber eine gemeinschaftsrechtliche Regelung auf davon nicht erfasste Sachverhalte, ist die Vorlage an den EuGH zulässig. (T5); Bem: Offenlassend, ob diesfalls eine Vorlagepflicht besteht. (T6); Beisatz: Wird ein europäischer Rechtsakt bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht. (T7) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 6/12d Vgl; Beisatz: In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Vorlage verpflichtet. (T8); Beisatz: Hier wurde nicht von einer der Vorlage entgegenstehenden Eilbedürftigkeit ausgegangen. (T9) TE OGH 2018-10-30 2 Ob 189/18k Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine nicht tragende und nicht näher begründete gegenteilige Auffassung eines zweitinstanzlichen Gerichts eines anderen Mitgliedstaates führt bei ansonsten eindeutiger Rechtslage nicht zu einer Vorlagepflicht. (T10); Veröff: SZ 2018/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107482

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.