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{'item': ['5Ob182/97v', '5Ob170/99g', '2Ob22/00z', '5Ob85/01p', '8Ob181/01b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.05.1997 Geschäftszahl5Ob182/97v; 5Ob170/99g; 2Ob22/00z; 5Ob85/01p; 8Ob181/01b NormMRG §27 Abs3; RechtssatzEin bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablösen) zuzuerkennen (so schon MietSlg 25/18 und MietSlg 29.284). EntscheidungstexteTE OGH 1997/05/27 5 Ob 182/97v TE OGH 1999/07/13 5 Ob 170/99g Auch; nur: Ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. (T1) TE OGH 2000/04/13 2 Ob 22/00z Vgl auch; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T2) Vgl auch; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T2) TE OGH 2001/06/12 5 Ob 85/01p nur T1; Beisatz: Die Judikatur nimmt die Hemmung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht nur hinsichtlich der in den konkreten Überprüfungszeitraum fallenden Mietzinszahlungen, sondern auch für spätere Zinsvorschreibungen an, sofern nur die Grundsätze der Mietzinsbildung übereinstimmen (MietSlg 25/18, MietSlg 47.311 ua). Auch wenn damit die prozessualen Bindungswirkungen im Interesse des Mieterschutzes überdehnt werden, ist doch die Motivation erkennbar, die Hemmungswirkung an ein Verfahren zu knüpfen, in dem selbständig über eine für den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG bedeutsame Vorfrage entschieden wird. (T3) nur T1; Beisatz: Die Judikatur nimmt die Hemmung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht nur hinsichtlich der in den konkreten Überprüfungszeitraum fallenden Mietzinszahlungen, sondern auch für spätere Zinsvorschreibungen an, sofern nur die Grundsätze der Mietzinsbildung übereinstimmen (MietSlg 25/18, MietSlg 47.311 ua). Auch wenn damit die prozessualen Bindungswirkungen im Interesse des Mieterschutzes überdehnt werden, ist doch die Motivation erkennbar, die Hemmungswirkung an ein Verfahren zu knüpfen, in dem selbständig über eine für den Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG bedeutsame Vorfrage entschieden wird. (T3) TE OGH 2001/08/16 8 Ob 181/01b Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). (T4) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog Paragraph 27, Absatz 3, MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 12 a, MRG). (T4) RechtssatznummerRS0107983

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.