RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107793 Entscheidungsdatum07.01.2026 Geschäftszahl11Os9/97; 14Os20/00; 14Os92/03; 13Os135/03; 11Os104/04; 15Os74/14t; 11Os82/17v; 15Os95/22t; 14Os110/22s; 12Os119/25d; 13Os118/25i (13Os119/25m) NormStPO §252 Abs1 StPO §258 Abs1 RechtssatzBeruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe auch dann, wenn sie faktisch in einer Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle besteht, nicht der mit Nichtigkeit bewehrten Ausnahmeregelung des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Daher werden durch eine solche Vorgangsweise weder das in der Verfassung (Art 90 B-VG) verankerte, in § 258 Abs 1 StPO konkretisierte und durch § 252 Abs 1 StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (11 Os 197/96).Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe auch dann, wenn sie faktisch in einer Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle besteht, nicht der mit Nichtigkeit bewehrten Ausnahmeregelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Daher werden durch eine solche Vorgangsweise weder das in der Verfassung (Artikel 90, B-VG) verankerte, in Paragraph 258, Absatz eins, StPO konkretisierte und durch Paragraph 252, Absatz eins, StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (11 Os 197/96). EntscheidungstexteTE OGH 1997-05-27 11 Os 9/97 TE OGH 2000-05-16 14 Os 20/00 Auch TE OGH 2004-04-14 14 Os 92/03 Vgl auch; Beisatz: Machte ein Zeuge seine früheren Angaben zum Inhalt seiner späteren Aussage, so wurden sie - schon angesichts der Unmittelbarkeit seiner Erklärung - zum Gegenstand der neu durchgeführten Hauptverhandlung und konnten gemäß §258 Abs1 StPO zulässig zur Begründung des Schuldspruches herangezogen werden. (T1) TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03 Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Sachverständiger. (T2) TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Vgl auch; Beisatz: Die Abweisung des Antrages auf verlesung des Gutachtens eines Privatsachverständigen verstößt nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK, zumal der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen Architekt DIH heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Abweisung des Antrages auf verlesung des Gutachtens eines Privatsachverständigen verstößt nicht gegen das Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK, zumal der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen Architekt DIH heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel im Sinn der Paragraphen 125, 126, StPO aufzuzeigen. (T3) TE OGH 2014-08-27 15 Os 74/14t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-13 11 Os 82/17v Auch TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t vgl TE OGH 2023-04-25 14 Os 110/22s vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-12 12 Os 119/25d vgl TE OGH 2026-01-07 13 Os 118/25i vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107793
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.