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{'item': '14Os42/97 (14Os47/97); 11Os115/00; 11Os12/14wq; 12Os68/15i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108362 Entscheidungsdatum09.07.2015 Geschäftszahl14Os42/97 (14Os47/97); 11Os115/00; 11Os12/14wq; 12Os68/15i NormStPO §281 Abs1 Z5 C SGG §12 I/C SMG §28 Abs2 A RechtssatzAls entscheidende Tatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sind nur jene anzusehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Dies führt - ähnlich wie bei in mehreren Angriffen begangenen wert- oder schadensqualifizierten Delikten zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) - bei einem in mehreren Teilhandlungen iS einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangenen Suchtgiftverbrechen zufolge des damit verbundenen Additionseffektes dazu, daß den jeweiligen Suchtgift-Teilmengen dann keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Summe dieser Teilmengen als große (§ 12 Abs 1 SGG) bzw übergroße (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) Menge anzusehen ist und sich somit an der rechtlichen Gesamtbeurteilung der Einzelakte durch eine allfällige Reduktion einzelner Teilmengen nichts änderte.Als entscheidende Tatsachen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sind nur jene anzusehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Dies führt - ähnlich wie bei in mehreren Angriffen begangenen wert- oder schadensqualifizierten Delikten zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes (Paragraph 29, StGB) - bei einem in mehreren Teilhandlungen iS einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangenen Suchtgiftverbrechen zufolge des damit verbundenen Additionseffektes dazu, daß den jeweiligen Suchtgift-Teilmengen dann keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Summe dieser Teilmengen als große (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) bzw übergroße (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) Menge anzusehen ist und sich somit an der rechtlichen Gesamtbeurteilung der Einzelakte durch eine allfällige Reduktion einzelner Teilmengen nichts änderte. Wenn allerdings in einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht bloß das Ausmaß einer Suchtgift-Teilmenge, sondern die Begehung des betreffenden Teilaktes überhaupt bestritten wird, dann kann diesem Einwand die Relevanz nicht abgesprochen werden. Es ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, den Schuldspruch wegen eines solchen, tatsächlich nicht begangenen Teilaktes nur deshalb bestehen zu lassen, weil auch bei dessen Wegfall die rechtliche Gesamtbeurteilung unverändert bliebe. Darüber hinaus ist eine Mengenanfechtung - trotz schuldspruchbezogener Irrelevanz - auch dann zulässig, wenn davon die ermessensentzogenen tatsächlichen Grundlagen der Berechnung einer Wertersatzstrafe betroffen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-03 14 Os 42/97 TE OGH 2000-09-12 11 Os 115/00 nur: Als entscheidende Tatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sind nur jene anzusehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Dies führt dazu, daß den jeweiligen Suchtgift-Teilmengen dann keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Summe dieser Teilmengen als große (§ 12 Abs 1 SGG) bzw übergroße (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) Menge anzusehen ist und sich somit an der rechtlichen Gesamtbeurteilung der Einzelakte durch eine allfällige Reduktion einzelner Teilmengen nichts änderte. (T1)nur: Als entscheidende Tatsachen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sind nur jene anzusehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Dies führt dazu, daß den jeweiligen Suchtgift-Teilmengen dann keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Summe dieser Teilmengen als große (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) bzw übergroße (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) Menge anzusehen ist und sich somit an der rechtlichen Gesamtbeurteilung der Einzelakte durch eine allfällige Reduktion einzelner Teilmengen nichts änderte. (T1) TE OGH 2014-04-08 11 Os 12/14wq Auch TE OGH 2015-07-09 12 Os 68/15i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108362

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.