RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108345 Entscheidungsdatum09.04.2026 Geschäftszahl14Os61/97; 15Os107/97 (15Os108/97); 14Os19/04; 15Os10/09y; 15Os54/11x; 15Os53/11z; 15Os52/10a (15Os187/10d; 15Os188/10a); 15Os152/11h; 15Os75/13p (15Os82/13t; 15Os21/14y; 15Os22/14w); 15Os70/13b (15Os71/13z; 15Os19/14d; 15Os20/14a); 15Os63/13y (15Os8/14m; 15Os9/14h); 15Os29/15a; 15Os154/14g (15Os81/15y; 15Os82/15w); 15Os115/14x; 14Os144/15f; 12Os119/16s; 13Os18/17x; 12Os65/17a (12Os66/17y); 13Os23/17g; 15Os48/20b; 12Os142/23h; 15Os153/24z (15Os154/24x; 15Os155/24v; 15Os156/24s); 21Ds8/25a NormStPO §390a Abs1 RechtssatzDer Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem 1.Halbsatz des § 390a StPO zu haften hat.Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem 1.Halbsatz des Paragraph 390 a, StPO zu haften hat. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-03 14 Os 61/97 TE OGH 1997-08-28 15 Os 107/97 Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz). (T1) TE OGH 2004-04-14 14 Os 19/04 Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen. (T2) TE OGH 2009-02-18 15 Os 10/09y Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung nach § 390a Abs 1 StPO. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat es unterlassen, den Antragsteller zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten. (T3)Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat es unterlassen, den Antragsteller zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten. (T3) Beisatz: Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an. (T4) TE OGH 2011-05-25 15 Os 54/11x Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG iVm § 292 StPO). (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit Paragraph 292, StPO). (T5) TE OGH 2011-05-25 15 Os 53/11z Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd § 390a Abs 1 erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T6)Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T6) Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (§ 292 StPO). (T7)Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (Paragraph 292, StPO). (T7) TE OGH 2011-05-04 15 Os 52/10a Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Privatanklägers (bzw Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG) für die Kosten des Erneuerungsverfahrens scheidet nur dann aus, wenn der - lediglich infolge einer aufgrund der vorrangig zu behandelnden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgten Kassation - nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung gänzlich erfolglos geblieben wäre. (T8)Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Privatanklägers (bzw Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG) für die Kosten des Erneuerungsverfahrens scheidet nur dann aus, wenn der - lediglich infolge einer aufgrund der vorrangig zu behandelnden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgten Kassation - nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung gänzlich erfolglos geblieben wäre. (T8) TE OGH 2011-12-14 15 Os 152/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2014-04-23 15 Os 75/13p Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnet, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht. (T9) TE OGH 2014-03-19 15 Os 70/13b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-05-27 15 Os 63/13y Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-03-25 15 Os 29/15a Auch; Beisatz: Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. (T10) TE OGH 2015-08-26 15 Os 154/14g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-10-07 15 Os 115/14x Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch TE OGH 2017-01-26 12 Os 119/16s Auch TE OGH 2017-05-17 13 Os 18/17x Auch; nur T2 TE OGH 2017-07-13 12 Os 65/17a Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 23/17g Vgl; nur T2 TE OGH 2020-06-05 15 Os 48/20b Vgl; Beis nur wie T10 TE OGH 2024-01-11 12 Os 142/23h vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-03-26 15 Os 153/24z vgl TE OGH 2026-04-09 21 Ds 8/25a vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittel des Kammeranwalts (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108345
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