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{'item': ['14Os61/97', '15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h)', '15Os34/13h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108346 Entscheidungsdatum03.06.1997 Geschäftszahl14Os61/97; 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h); 15Os34/13h NormStGB §111 Abs1; MedienG §6 Abs1 RechtssatzEiner Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des § 111 Abs 1 StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedG gegründet werden.Einer Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG gegründet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-03 14 Os 61/97 TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Gegenteilig; Beisatz: Tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Tatbestandsmäßig nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. (T1) TE OGH 2013-06-26 15 Os 34/13h Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108346

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.