RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108020 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl5Ob230/97b; 5Ob458/97g; 5Ob497/97t; 5Ob236/98m; 5Ob30/99v; 5Ob146/99b; 5Ob202/99p; 5Ob283/99z; 5Ob335/99x; 5Ob235/00w; 8ObA95/01f; 8ObS114/01z; 5Ob20/02f; 5Ob268/02a; 1Ob163/03g; 5Ob119/04t; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 7Ob318/04x; 7Ob272/06k; 5Ob206/07s; 5Ob261/08f; 2Ob217/08p; 5Ob209/09k; 5Ob272/09z; 5Ob76/12f; 5Ob235/12p; 7Ob192/13f; 1Ob150/13k; 5Ob226/14t; 6Ob188/15p; 5Ob21/16y; 5Ob116/19y; 5Ob207/21h; 5Ob6/23b; 5Ob32/22z; 5Ob4/24k NormABGB §26 WEG 1975 §13c WEG 2002 §18 Abs1 RechtssatzDie Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft.Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-10 5 Ob 230/97b TE OGH 1997-12-16 5 Ob 458/97g Auch TE OGH 1998-02-24 5 Ob 497/97t Vgl auch TE OGH 1998-10-13 5 Ob 236/98m Vgl; Beisatz: Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet. (T1) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 30/99v Auch; Beisatz: Sie kann nicht einfach mit "den Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Liegenschaft" gleichgesetzt werden. (T2) Beisatz: Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. (T3) Beisatz: Die Vermietung von Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, die kraft Wohnungseigentums in Sondernutzung stehen, gehört nicht zu diesen Verwaltungsangelegenheiten (5 Ob 238/98f). (T4) Veröff: SZ 72/33 TE OGH 1999-06-15 5 Ob 146/99b Auch; Beisatz: Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. (T5) Beisatz: Die Möglichkeit eines gesetzlichen Vertragseintritts nach § 1120 ABGB in Mietverhältnisse, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, da sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. (T6)Beisatz: Die Möglichkeit eines gesetzlichen Vertragseintritts nach Paragraph 1120, ABGB in Mietverhältnisse, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, da sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. (T6) Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechte und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, auch in Ansehung von "Mietverhältnissen, die der Liegenschaftsverwaltung zuzurechnen sind", findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T7)Beisatz: Paragraph 13 c, WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechte und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, auch in Ansehung von "Mietverhältnissen, die der Liegenschaftsverwaltung zuzurechnen sind", findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T7) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 202/99p Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T8)Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Paragraph 13 c, WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T8) TE OGH 1999-11-09 5 Ob 283/99z Beis wie T3; Beisatz: Unter Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen. (T9) Beisatz: Der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht, zählt zur Verwaltung einer Liegenschaft. (T10) TE OGH 2000-01-11 5 Ob 335/99x Auch; Beis wie T10 TE OGH 2000-09-26 5 Ob 235/00w Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sie ist daher nicht passiv legitimiert für Forderungen eines Mieters, mit dem vor Begründung von Wohnungseigentum ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und dessen Vertragspartner nunmehr alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer des Hauses sind. Das gilt auch für § 10 MRG - Ansprüche eines Mieters gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer. Auch hier kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit einer Forderung nach Investitionskostenersatzansprüchen belangt werden. (T11)Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sie ist daher nicht passiv legitimiert für Forderungen eines Mieters, mit dem vor Begründung von Wohnungseigentum ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und dessen Vertragspartner nunmehr alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer des Hauses sind. Das gilt auch für Paragraph 10, MRG - Ansprüche eines Mieters gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer. Auch hier kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit einer Forderung nach Investitionskostenersatzansprüchen belangt werden. (T11) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 95/01f Beis wie T7 TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z Auch TE OGH 2002-04-23 5 Ob 20/02f nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit. (T12)nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit. (T12) Beisatz: Wie sich die Willensbildung in einem Rechtssubjekt gestaltet, hat keinen Einfluss auf seine Rechtspersönlichkeit und auf die Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T13) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 268/02a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. (T14) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 163/03g Vgl; Beis wie T14; Veröff: SZ 2003/99 TE OGH 2004-06-15 5 Ob 119/04t Auch; Beisatz: Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach § 1319 ABGB ist dies der Fall. (T15)Auch; Beisatz: Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach Paragraph 1319, ABGB ist dies der Fall. (T15) TE OGH 2004-06-15 5 Ob 181/03h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 beziehungsweise § 28 Abs 1 Z1 WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit § 3 MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses. Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T16)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 beziehungsweise Paragraph 28, Absatz eins, Z1 WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit Paragraph 3, MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses. Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T16) Veröff: SZ 2004/93 TE OGH 2004-09-14 5 Ob 148/04g Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T16 TE OGH 2005-01-12 7 Ob 318/04x Auch; Beis wie T14 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 272/06k Auch; Beisatz: Hier: Eigentümergemeinschaft ist zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert. (T17) TE OGH 2008-01-08 5 Ob 206/07s Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft besteht nur in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. (T18) Veröff: SZ 2008/1 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 261/08f Vgl; Beisatz: Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Objekts gehört zur Verwaltung im Sinn des (nunmehr) § 18 Abs 1 WEG 2002. Der Eigentümergemeinschaft kommt in diesen Angelegenheiten Rechtspersönlichkeit zu. (T19)Vgl; Beisatz: Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Objekts gehört zur Verwaltung im Sinn des (nunmehr) Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002. Der Eigentümergemeinschaft kommt in diesen Angelegenheiten Rechtspersönlichkeit zu. (T19) Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft haftet für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihrer Repräsentanten (idR des Verwalters). (T20) Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13c Abs 1 WEG 1975, § 18 Abs 1 WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T21)Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T21) Beisatz: Auch Verkehrssicherungspflichten (Ingerenzprinzip) sind der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen. (T22) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p Auch; Beis wie T15; Vgl Beis wie T10; Beis wie T22 Veröff: SZ 2009/57 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 209/09k Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T23) Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T24) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 272/09z Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 1 WEG schlägt im Innen‑ wie im Außenverhältnis gleichermaßen durch. Dass in bestimmten Verfahren das Gesetz ausdrücklich die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer normiert, wie etwa in § 24 Abs 6 WEG oder § 29 Abs 1 WEG bzw § 30 Abs 1 WEG, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch in diesen Fällen um Fragen der internen Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern. (T25) Veröff: SZ 2010/33Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WEG schlägt im Innen‑ wie im Außenverhältnis gleichermaßen durch. Dass in bestimmten Verfahren das Gesetz ausdrücklich die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer normiert, wie etwa in Paragraph 24, Absatz 6, WEG oder Paragraph 29, Absatz eins, WEG bzw Paragraph 30, Absatz eins, WEG, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch in diesen Fällen um Fragen der internen Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern. (T25) Veröff: SZ 2010/33 TE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f Vgl; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T23 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 235/12p Auch; Ähnlich Beis wie T15; Beis wie T18 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 192/13f Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 150/13k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 226/14t Auch; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist ‑ abgesehen von den (ansonsten nicht gesondert regelungsbedürftigen) Fällen des § 18 Abs 2 WEG 2002 ‑ nicht durch Rechtsgeschäft erweiterbar. (T26); Veröff: SZ 2015/39Auch; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist ‑ abgesehen von den (ansonsten nicht gesondert regelungsbedürftigen) Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 ‑ nicht durch Rechtsgeschäft erweiterbar. (T26); Veröff: SZ 2015/39 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Beis wie T14; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T27)Beis wie T14; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T27) TE OGH 2016-03-22 5 Ob 21/16y Auch; Beisatz: Sowohl die Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als auch die nachträgliche Genehmigung seines bisherigen ‑ zwar ohne Vollmacht und Auftrag, aber auch im Interesse der Eigentümergemeinschaft, erfolgten ‑ Einschreitens gehören zu den Maßnahmen der Verwaltung. (T28) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 116/19y Beis wie T15 TE OGH 2022-09-01 5 Ob 207/21h Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2023-03-14 5 Ob 6/23b Beisatz wie T18; Beisatz wie T26 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 32/22z Beisatz wie T18 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 4/24k Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.