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OGH Rechtssatz RS0108021 (5Ob230/97b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108021 Entscheidungsdatum10.06.1997 Geschäftszahl5Ob230/97b; 5Ob392/97a; 6Ob255/00v; 5Ob268/02a; 6Ob140/05i; 5Ob206/07s; 6Ob188/15p; 5Ob127/18i NormABGB §366; ABGB §523 Ca; WEG 1975 §13c RechtssatzOb den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 13 c, WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).

EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-10 5 Ob 230/97b TE OGH 1997-10-14 5 Ob 392/97a Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß § 366 ABGB). (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 13 c, WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß Paragraph 366, ABGB). (T1) TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Auch; Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 268/02a Vgl auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Vgl auch; Beisatz: Ob dem Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Angelegenheit der Verwaltung . Hier: Der Fruchtnießer ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit nicht aktiv legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 206/07s Vgl aber; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.

Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/1 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T4)Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T4) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 127/18i Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108021

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.