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{'item': ['8ObA41/97f', '9ObA160/99s', '8ObA154/02h', '9ObA82/03d', '9Ob19/04s', '9ObA145/03v', '9ObA56/05h', '8ObA25/05t', '8ObA48/06a', '9ObA116/11s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107828 Entscheidungsdatum12.06.1997 Geschäftszahl8ObA41/97f; 9ObA160/99s; 8ObA154/02h; 9ObA82/03d; 9Ob19/04s; 9ObA145/03v; 9ObA56/05h; 8ObA25/05t; 8ObA48/06a

§1155

;

§1158

VI;

§1159; BEinst

G §8 Abs2; NÖ VBG §26 Abs9ABGB §863 GIII;

§1155

;

§1158

römisch sechs;

§1159; BEinst

G §8 Abs2; NÖ VBG §26 Abs9 RechtssatzDer unwirksam gekündigte Dienstnehmer (hier: § 8 Abs 2 BEinstG) kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Ein erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches erhobenes Fortsetzungsbegehren ist verfristet.Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer (hier: Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Ein erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches erhobenes Fortsetzungsbegehren ist verfristet. Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zumindest im Fall der Kündigung eine Aufklärungspflicht über seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Unterlässt er die Aufklärung, ist im Falle der (unwirksamen) Kündigung die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Dienstnehmer zuzuordnen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-12 8 ObA 41/97f TE OGH 1999-06-30 9 ObA 160/99s Vgl auch; nur: Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. (T1) Beisatz: Hier: Unzulässige Beendigung im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß § 3 AVRAG. (T2)Beisatz: Hier: Unzulässige Beendigung im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß Paragraph 3, AVRAG. (T2) Veröff: SZ 72/112 TE OGH 2002-12-19 8 ObA 154/02h Beisatz: Auch wenn der Bescheid über die Begünstigung nach der Kündigung an den Arbeitgeber zugestellt wird, ändert dies nichts daran, dass der Arbeitnehmer hätte aktiv werden müssen (Aufgriffsobliegenheit). (T3) TE OGH 2003-10-22 9 ObA 82/03d Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zumindest im Fall der Kündigung eine Aufklärungspflicht über seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Unterlässt er die Aufklärung, ist im Falle der (unwirksamen) Kündigung die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Dienstnehmer zuzuordnen. (T4) Beisatz: Der primären Funktion des Kündigungsschutzes nach § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend ist zunächst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft (also die Bereitschaft, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen) zu bekunden. (T5)Beisatz: Der primären Funktion des Kündigungsschutzes nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG entsprechend ist zunächst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft (also die Bereitschaft, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen) zu bekunden. (T5) Veröff: SZ 2003/136 TE OGH 2004-05-05 9 Ob 19/04s Ähnlich; nur T1 Veröff: SZ 2004/72 TE OGH 2004-05-26 9 ObA 145/03v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2005-05-11 9 ObA 56/05h nur T4 TE OGH 2005-05-30 8 ObA 25/05t nur T1; Beisatz: Hier: Wurde die Arbeitnehmerin von den zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht vertretungsbefugten Erben des kurz zuvor verstorbenen Arbeitgeber gekündigt, liegt in der Annahme, dass die erst etwa ein halbes Jahr danach gegenüber dem Gerichtskommissär vorgenommene Geltendmachung eines aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheiten im genannten Sinne darstellt, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T6) TE OGH 2006-06-19 8 ObA 48/06a nur T1; Beisatz: Es wäre daher am Kläger gelegen gewesen, nach Vorlage des Bescheides unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft zu bekunden. (T7) Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29 Abs 6 NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit. (T8)Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 6, NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit. (T8) TE OGH 2011-10-25 9 ObA 116/11s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-04-24 9 ObA 142/12s Vgl auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 99/13v Vgl; Beisatz: Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.