RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108363 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl11Os19/97; 11Os88/97; 11Os89/01; 14Os40/02; 13Os28/05z; 11Os116/05a; 11Os54/06k; 14Os121/06k; 14Os29/12i; 13Os97/13h; 13Os83/14a; 11Os152/15k; 14Os12/19z; 15Os13/25p NormStGB §201 StGB §202 StGB §212 StPO §281 Abs1 Z9 lita RechtssatzAuch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird.Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach Paragraph 201, StGB oder das Vergehen nach Paragraph 202, StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit Paragraph 212, StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-17 11 Os 19/97 TE OGH 1997-10-14 11 Os 88/97 nur: Der Missbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses stellt ein zusätzliches Unrechtselement dar das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird. (T1) TE OGH 2001-12-14 11 Os 89/01 Vgl auch TE OGH 2002-05-07 14 Os 40/02 Vgl auch TE OGH 2005-06-15 13 Os 28/05z Auch TE OGH 2006-01-31 11 Os 116/05a Auch; Beisatz: Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst. (T2)Auch; Beisatz: Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst. (T2) TE OGH 2006-09-19 11 Os 54/06k Vgl auch; Beisatz: Hier: § 212 Abs 1 Z 2 StGB (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (T3) TE OGH 2006-12-18 14 Os 121/06k Vgl; Beisatz: Das Unrecht der Tat ist durch deren Unterstellung bloß unter die Strafbestimmung der Vergewaltigung bzw der geschlechtlichen Nötigung dann nicht abgegolten, wenn die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (WK² § 201 Rz 50 und § 212 Rz 15). (T4)Vgl; Beisatz: Das Unrecht der Tat ist durch deren Unterstellung bloß unter die Strafbestimmung der Vergewaltigung bzw der geschlechtlichen Nötigung dann nicht abgegolten, wenn die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (WK² Paragraph 201, Rz 50 und Paragraph 212, Rz 15). (T4) Beisatz: Hier zur Frage der Idealkonkurrenz von § 212 Abs 1 StGB mit § 201 Abs 2 StGB aF und § 202 Abs 2 StGB aF. (T5)Beisatz: Hier zur Frage der Idealkonkurrenz von Paragraph 212, Absatz eins, StGB mit Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF und Paragraph 202, Absatz 2, StGB aF. (T5) TE OGH 2012-07-10 14 Os 29/12i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-11-19 13 Os 97/13h Vgl auch; Beisatz: Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses ist kein eigenständiges Element des Tatbestands des § 212 Abs 1 Z 1 StGB. Der Missbrauch der besonderen Stellung des Täters zum Opfer wird in den dort genannten Konstellationen vielmehr als typisch vorausgesetzt. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses ist kein eigenständiges Element des Tatbestands des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Der Missbrauch der besonderen Stellung des Täters zum Opfer wird in den dort genannten Konstellationen vielmehr als typisch vorausgesetzt. (T6) TE OGH 2014-10-09 13 Os 83/14a Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von Vergewaltigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB kommt (nur) dann in Betracht, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. (T7)Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von Vergewaltigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB kommt (nur) dann in Betracht, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. (T7) TE OGH 2016-01-12 11 Os 152/15k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-21 14 Os 12/19z Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2025-04-30 15 Os 13/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108363
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