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{'item': ['3Ob507/96', '3Ob2273/96b', '7Ob60/98v', '2Ob162/98g', '1Ob23/99k', '1Ob313/98f', '8Ob125/03w', '6Ob104/04v', '2Ob294/04f', '6Ob227/05h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1997 Geschäftszahl3Ob507/96; 3Ob2273/96b; 7Ob60/98v; 2Ob162/98g; 1Ob23/99k; 1Ob313/98f; 8Ob125/03w; 6Ob104/04v; 2Ob294/04f; 6Ob227/05h NormABGB §1295 Ia

§1311

IIa;

§1311

römisch zwei a;

§1320

A;

§1320B1; Rechtssatz

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen (hier: keine Haftung wegen mangelnder Verwahrung des Hundes, der frei herumlaufend von einem Fahrzeug angefahren wird, sich in einem fremden Anwesen verkriecht und dort den vom Dritten herbeigerufenen Tierarzt bei der Untersuchung beißt). EntscheidungstexteTE OGH 1997/06/18 3 Ob 507/96 Veröff: SZ 70/113 TE OGH 1997/08/28 3 Ob 2273/96b nur: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen. (T1) TE OGH 1998/04/22 7 Ob 60/98v nur T1 TE OGH 1998/06/25 2 Ob 162/98g Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei dieser Beurteilung stehen die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund. (T2) TE OGH 1999/02/23 1 Ob 23/99k Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach § 364 Abs 2

übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt. (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 6 a, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach Paragraph 364, Absatz 2,

übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt. (T3) TE OGH 1999/03/23 1 Ob 313/98f nur T1 TE OGH 2003/11/25 8 Ob 125/03w Vgl auch; Beisatz: Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte. (T4); Beisatz: Der Schutzzweck des §6a des steiermärkischen Tierschutz-und Tierhaltegesetzes liegt nicht darin, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. (T5) TE OGH 2004/08/26 6 Ob 104/04v Auch TE OGH 2005/02/17 2 Ob 294/04f Auch; nur T1 TE OGH 2005/11/03 6 Ob 227/05h Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T6); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T7) RechtssatznummerRS0107781

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.