Z2 IIB;
Abs1 Z10 IIIJ;
Abs1 Z10 IVC;
Z2;
Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10
kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung).Eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10,
kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung). EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-18 3 Ob 2397/96p Veröff: SZ 70/117 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 251/05s nur: Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10
kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. (T1); Beisatz: Allerdings muss verlangt werden, dass der betreibende Gläubiger bis zur Entscheidung erster Instanz über den Einstellungsantrag eine (nach der Aufhebung der ursprünglichen Vollstreckbarkeitsbestätigung und Nachholung der wirksamen Zustellung wiederum) vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlegt und einen als Exekutionsantrag zu deutenden Antrag stellt. (T2); Beisatz: Eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Sanierbarkeit der Einstellungsgründe des §39 Abs1 Z 9 und 10
erfolgte hier nicht. (T3)nur: Eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10,
kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. (T1); Beisatz: Allerdings muss verlangt werden, dass der betreibende Gläubiger bis zur Entscheidung erster Instanz über den Einstellungsantrag eine (nach der Aufhebung der ursprünglichen Vollstreckbarkeitsbestätigung und Nachholung der wirksamen Zustellung wiederum) vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlegt und einen als Exekutionsantrag zu deutenden Antrag stellt. (T2); Beisatz: Eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Sanierbarkeit der Einstellungsgründe des §39 Abs1 Ziffer 9 und 10
erfolgte hier nicht. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.