OGH Rechtssatz RS0107696 (3Ob2403/96w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107696 Entscheidungsdatum18.06.1997 Geschäftszahl3Ob2403/96w; 3Ob155/10f; 5Ob233/13w NormABGB §427; ABGB §428; ABGB §451 A; ABGB §467 RechtssatzSymbolisch übertragenes Sicherungseigentum wird jedenfalls dann rückübertragbar, wenn darauf das Sicherungseigentum hinweisende Zeichen schon längere Zeit entfernt und dies dem Sicherungseigentümer bekannt ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-18 3 Ob 2403/96w Veröff: SZ 70/118 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 155/10f Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T1); Veröff: SZ 2011/23Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T1); Veröff: SZ 2011/23 TE OGH 2014-04-23 5 Ob 233/13w Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Es muss auch für die Verpfändung durch Zeichen gelten, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein. (T2); Veröff: SZ 2014/41 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107696