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{'item': '6Ob33/97i; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob245/99v; 6Ob222/01t; 6Ob73/05m; 6Ob72/05i; 3Ob138/06z; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107752 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl6Ob33/97i; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob245/99v; 6Ob222/01t; 6Ob73/05m; 6Ob72/05i; 3Ob138/06z; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v; 6Ob198/12d; 6Ob128/16s; 6Ob166/19h; 6Ob11/20s; 6Ob81/21m; 4Ob97/22a; 6Ob109/25k NormGmbHG §22 Abs2 RechtssatzDie Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-19 6 Ob 33/97i TE OGH 1997-07-24 6 Ob 215/97d Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will. (T1) Veröff: SZ 70/157 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 323/98p Beisatz: Die Rechtsausübung ist grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmissbräuchlich. (T2) TE OGH 1999-11-11 6 Ob 210/99x Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Informationsanspruch des Gesellschafters kann nur hinsichtlich wettbewerbsrelevanter Unterlagen beschränkt werden. (T3) Beisatz: Der Verweigerungsgrund liegt in der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im weiteren Sinn. (T4) Beisatz: Sind die Jahresabschlüsse (die Bilanzen und der Anhang) öffentlich (§§ 277 f HGB), kann dem Begehren auf Einsicht bzw Zusendung von Kopien nicht mehr der Einwand einer drohenden Geheimnisverletzung entgegengesetzt werden. (T5)Beisatz: Sind die Jahresabschlüsse (die Bilanzen und der Anhang) öffentlich (Paragraphen 277, f HGB), kann dem Begehren auf Einsicht bzw Zusendung von Kopien nicht mehr der Einwand einer drohenden Geheimnisverletzung entgegengesetzt werden. (T5) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 245/99v Beisatz: Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechtes geht. (T6) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 222/01t Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T7) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 73/05m Vgl; Veröff: SZ 2005/77 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 72/05i Beis wie T1 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 138/06z Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 11/08y Beis wie T6 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 178/09h Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 175/10v TE OGH 2013-08-28 6 Ob 198/12d Auch; Beisatz: Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten beziehungsweise wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. (T8) Beisatz: Soweit die Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, so ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt. (T9)Beisatz: Soweit die Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, so ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (Paragraphen 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt. (T9) TE OGH 2016-07-20 6 Ob 128/16s Vgl; Beisatz: Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. (T10) Beisatz: Den Abweisungsgrund des Rechtsmissbrauchs hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen. (T11) Beisatz: Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören. (T12) Beisatz: Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen. (T13) TE OGH 2020-02-20 6 Ob 166/19h Beis wie T11; Beisatz: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs durch Verfolgung gesellschaftsschädigender Interessen kann insbesondere dann verwirklicht sein, wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt. (T14) Beisatz: Die Gesellschaft, die die Auskunft verweigert, hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen. (T15) TE OGH 2020-09-02 6 Ob 11/20s Vgl; Beis wie T14 nur: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. (T16) TE OGH 2021-05-12 6 Ob 81/21m Vgl; Beis wie T15; Zur Unterfertigung einer „Vertraulichkeitsvereinbarung“ als Voraussetzung der Bucheinsicht. (T17) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 97/22a Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 109/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107752

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.