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OGH Rechtssatz RS0108057 (1Ob174/97p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108057 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl1Ob174/97p; 1Ob195/03p; 6Ob304/05g; 5Ob128/10z; 3Ob184/18g; 5Ob30/22f; 6Ob176/24m NormABGB §364c B3 ABGB §1293 ff RechtssatzDas Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-24 1 Ob 174/97p TE OGH 2003-10-14 1 Ob 195/03p Auch; Veröff: SZ 2003/119 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10 TE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z Vgl; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T2)Vgl; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG. (T2) TE OGH 2018-11-21 3 Ob 184/18g TE OGH 2022-06-01 5 Ob 30/22f Beis nur wie T2 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 176/24m Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108057

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.