← Österreich

{'item': ['5Ob243/97i', '9Ob97/97y', '10Ob327/97d', '5Ob85/99g', '5Ob153/99g', '5Ob306/99g', '5Ob309/99y', '8Ob262/00p', '2Ob335/01f', '5Ob121/08t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1997 Geschäftszahl5Ob243/97i; 9Ob97/97y; 10Ob327/97d; 5Ob85/99g; 5Ob153/99g; 5Ob306/99g; 5Ob309/99y; 8Ob262/00p; 2Ob335/01f; 5Ob121/08t NormMRG idF vor 3.WÄG §26MRG in der Fassung vor 3.WÄG §26 RechtssatzIm Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des

  1. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch zu (Ablehnung von 6 Ob 2094/96a, WoBl 1997/11). EntscheidungstexteTE OGH 1997/06/24 5 Ob 243/97i TE OGH 1997/08/27 9 Ob 97/97y Auch TE OGH 1997/11/04 10 Ob 327/97d Auch TE OGH 1999/04/13 5 Ob 85/99g nur: Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des
  2. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), zu. (T1) TE OGH 1999/06/15 5 Ob 153/99g Auch TE OGH 1999/11/23 5 Ob 306/99g Auch; nur T1 TE OGH 1999/12/07 5 Ob 309/99y nur T1 TE OGH 2001/05/28 8 Ob 262/00p nur T1 TE OGH 2002/01/10 2 Ob 335/01f nur T1 TE OGH 2008/09/09 5 Ob 121/08t Vgl; Beisatz: Die mittlerweile als gefestigt zu bezeichnende höchstgerichtliche Rechtsprechung lehnt es ab, § 26 MRG idF des
  3. WÄG auf „Altuntermietverträge" (solche, die vor dem
  4. 1994 geschlossen wurden) anzuwenden. Dem Untermieter wird daher das - zeitlich unbeschränkte - Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzins zugebilligt, nicht aber die Möglichkeit, rückwirkend eine teilweise Nichtigkeit einer Untermietzinsvereinbarung geltend zu machen. (T2); Bem: Mit einer Darstellung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der intertemporalen Regelung der WRN 1999 in Verbindung mit der WRN
  5. (T3); Beisatz: Bei einem Begehren auf Ermäßigung des Untermietzinses nach § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄG ist mittels deklarativem Beschluss auszusprechen, ab welchem Zinstermin die Ermäßigung gilt. (T4) Vgl; Beisatz: Die mittlerweile als gefestigt zu bezeichnende höchstgerichtliche Rechtsprechung lehnt es ab, Paragraph 26, MRG in der Fassung des
  6. WÄG auf „Altuntermietverträge" (solche, die vor dem
  7. 1994 geschlossen wurden) anzuwenden. Dem Untermieter wird daher das - zeitlich unbeschränkte - Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzins zugebilligt, nicht aber die Möglichkeit, rückwirkend eine teilweise Nichtigkeit einer Untermietzinsvereinbarung geltend zu machen. (T2); Bem: Mit einer Darstellung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der intertemporalen Regelung der WRN 1999 in Verbindung mit der WRN
  8. (T3); Beisatz: Bei einem Begehren auf Ermäßigung des Untermietzinses nach Paragraph 26, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG ist mittels deklarativem Beschluss auszusprechen, ab welchem Zinstermin die Ermäßigung gilt. (T4) RechtssatznummerRS0108140

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.