RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108229 Entscheidungsdatum14.02.2024 Geschäftszahl9ObA108/97s; 9ObA140/01f; 8ObA255/01k; 9ObA241/02k; 9ObA6/07h; 9ObA14/10i; 9ObA88/12z; 9ObA144/12k; 8ObA65/14p; 9ObA5/16z; 9ObA5/17a; 9ObA118/17v; 8ObA54/21f; 9ObA79/22s; 9ObA108/22f; 8ObA72/22d; 8ObA77/22i; 9ObA109/23d NormVBG §34 Abs2 litb RechtssatzOb Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob die Befürchtung, dass die Belange des Dienstgebers durch den Vertragsbediensteten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes des Einzelfalles anzuwenden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-06-25 9 ObA 108/97s TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f TE OGH 2001-10-25 8 ObA 255/01k Auch; Beisatz: Hier: § 81 Abs 2 lit b Krnt LVBG. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 81, Absatz 2, Litera b, Krnt LVBG. (T1) TE OGH 2002-12-18 9 ObA 241/02k nur: Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T2) Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO der Österreichischen PostAG. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, DO der Österreichischen PostAG. (T3) TE OGH 2007-06-25 9 ObA 6/07h Auch; nur T2 TE OGH 2010-03-24 9 ObA 14/10i TE OGH 2012-08-22 9 ObA 88/12z nur T2; Beisatz: Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T4) TE OGH 2012-12-17 9 ObA 144/12k Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 Stmk L-DBR. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 2, Stmk L-DBR. (T5) TE OGH 2015-01-23 8 ObA 65/14p Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit iSd § 39 Abs 2 lit b NÖ GVBG. (T6)Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, NÖ GVBG. (T6) TE OGH 2016-03-18 9 ObA 5/16z Auch TE OGH 2017-07-25 9 ObA 5/17a TE OGH 2017-11-28 9 ObA 118/17v TE OGH 2021-09-14 8 ObA 54/21f Beisatz: Hier: Verstoß gegen Absonderungsbescheid und Dienstantritt ohne Information an den Dienstgeber bei Covid-19 Verdachtsfall vor Vorliegen eines Testergebnisses. (T7) TE OGH 2022-09-28 9 ObA 79/22s Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verweigerung einer Lehrerin, sich den von der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 vorgeschriebenen PCR‑Tests zu unterziehen. (T8) TE OGH 2022-10-20 9 ObA 108/22f Beisatz: Hier: Nicht-Befolgung der Weisung, wieder in Präsenz zu unterrichten und dabei die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten, durch einen Lehrer. (T9) TE OGH 2022-10-24 8 ObA 72/22d Vgl; Beisatz: Hier: Massiver Verstoß eines stellvertretenden Leiters einer Regionalgeschäftsstelle gegen die Leitlinie zur Korruptionsprävention durch Intervention in einem Verfahren seiner Gattin zu deren Gunsten. (T10) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T11) TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108229
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