RIS Dokument GerichtAUSL EKMR RechtssatznummerRS0125023 Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlBsw25186/94; Bsw39392/98; Bsw5263/03; Bsw11084/02; Bsw41288/15 NormMRK Art8 IV3j MRK Art14 StGB (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002) §209StGB (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,) §209 RechtssatzEine ggf. negative Einstellung der Gesellschaft gegenüber der Homosexualität allein ist kein Grund für eine Ungleichbehandlung im Bereich des Strafrechtes (vgl. Urteil Dudgeon/GB, § 61).Eine ggf. negative Einstellung der Gesellschaft gegenüber der Homosexualität allein ist kein Grund für eine Ungleichbehandlung im Bereich des Strafrechtes vergleiche Urteil Dudgeon/GB, Paragraph 61,). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1997-07-01 Bsw 25186/94 Bemerkung: Sutherland gegen das Vereinigte Königreich (T1); Veröff: NL 1997,259 TE AUSL EGMR 2003-01-09 Bsw 39392/98 Vgl; Veröff: NL 2003,16 TE AUSL EGMR 2005-05-26 Bsw 5263/03 Vgl auch; Veröff: NL 2005,121 TE AUSL EGMR 2005-06-02 Bsw 11084/02 Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: NL 2005,126 TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Zwar sollten strafrechtliche Sanktionen einschließlich solcher, die die sich gegen Individuen richten, die für schwerwiegendste Ausdrucksformen von Hass verantwortlich waren und andere zur Anwendung von Gewalt aufriefen, von den Behörden bzw Gerichten nur als ultima ratio-Maßnahme erwogen werden (vgl Vona gg Ungarn). Dieser Ansatz sollte auch für Hassreden gegen das Sexualleben und die sexuelle Orientierung von Personen gelten. Geht es allerdings um unverhüllte Aufrufe zum Angriff auf die physische und psychische Integrität einer Person, so erfordert dies einen Schutz durch das Strafrecht. Sieht eine nationale Strafbestimmung einen derartigen Schutz vor, so ist sie unbedingt anzuwenden. Eine diskriminierende Einstellung der Gerichte gegenüber der LGBT-Gemeinschaft darf niemals dazu führen, dass die Tatbestände einer einschlägigen Strafbestimmung nicht auf von Hassrede Betroffenen angewendet werden und ihnen der erforderliche Schutz für ihr Privatleben versagt wird. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T2)vgl; Beisatz: Zwar sollten strafrechtliche Sanktionen einschließlich solcher, die die sich gegen Individuen richten, die für schwerwiegendste Ausdrucksformen von Hass verantwortlich waren und andere zur Anwendung von Gewalt aufriefen, von den Behörden bzw Gerichten nur als ultima ratio-Maßnahme erwogen werden vergleiche Vona gg Ungarn). Dieser Ansatz sollte auch für Hassreden gegen das Sexualleben und die sexuelle Orientierung von Personen gelten. Geht es allerdings um unverhüllte Aufrufe zum Angriff auf die physische und psychische Integrität einer Person, so erfordert dies einen Schutz durch das Strafrecht. Sieht eine nationale Strafbestimmung einen derartigen Schutz vor, so ist sie unbedingt anzuwenden. Eine diskriminierende Einstellung der Gerichte gegenüber der LGBT-Gemeinschaft darf niemals dazu führen, dass die Tatbestände einer einschlägigen Strafbestimmung nicht auf von Hassrede Betroffenen angewendet werden und ihnen der erforderliche Schutz für ihr Privatleben versagt wird. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1997:RS0125023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.