RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0122567 Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlBsw25711/94; Bsw25711/94; Bsw37950/97; Bsw38275/97 (Bsw38237/97); Bsw6072/02; Bsw18015/03; Bsw18294/03; Bsw28034/04; Bsw14939/03; 15Os111/17p (12Os112/17k); Bsw21563/12; Bsw24130/11; 14Os15/24y Norm7.ZPMRK Art4 StGB §81 Z2 StGB §88 Abs1 StGB §88 Abs3 StVO §5 StVO §5 Abs1 StVO §99 Abs1 lita StVO §99 Abs6 litc VStG §30 Abs3 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Art 4 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/
- Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht).Nach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Artikel 4, 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Artikel 4, 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/
- Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 1997-07-01 Bsw 25711/94 Veröff: NL 1997,261 TE AUSL EGMR 1998-07-30 Bsw 25711/94 Gegenteilig; Beisatz: Art 4 7.ZPMRK schützt nur vor einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt, nicht jedoch vor einer neuerlichen Bestrafung in Fällen, in denen durch eine Handlung zwei verschiedene Delikte verwirklicht wurden. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht). Urteil des Gerichtshofes im selben Verfahren. (Oliveira gegen die Schweiz) (T1); Veröff: NL 1998,142Gegenteilig; Beisatz: Artikel 4, 7.ZPMRK schützt nur vor einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt, nicht jedoch vor einer neuerlichen Bestrafung in Fällen, in denen durch eine Handlung zwei verschiedene Delikte verwirklicht wurden. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht). Urteil des Gerichtshofes im selben Verfahren. (Oliveira gegen die Schweiz) (T1); Veröff: NL 1998,142 TE AUSL EGMR 2001-05-29 Bsw 37950/97 Vgl aber; nur: Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/
- (T2); Beisatz: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. Im Fall der Konkurrenz zwischen den österreichischen § 81 Z 2 StGB und §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO unterscheiden sich die wesentlichen Elemente der Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht von denen, die die speziellen Umstände nach § 81 Z 2 StGB konstituieren. (Fischer gegen Österreich) (T3); Veröff: NL 2001,112Vgl aber; nur: Artikel 4, 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/
- (T2); Beisatz: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. Im Fall der Konkurrenz zwischen den österreichischen Paragraph 81, Ziffer 2, StGB und Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins, Litera a, StVO unterscheiden sich die wesentlichen Elemente der Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht von denen, die die speziellen Umstände nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB konstituieren. (Fischer gegen Österreich) (T3); Veröff: NL 2001,112 TE AUSL EGMR 2002-05-30 Bsw 38275/97 Vgl aber; nur T2; Beis wie T3 nur: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. Im Fall der Konkurrenz zwischen den österreichischen § 81 Z 2 StGB und §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO unterscheiden sich die wesentlichen Elemente der Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht von denen, die die speziellen Umstände nach § 81 Z 2 StGB konstituieren. (T4); Beisatz: Es gibt Fälle, in denen eine Tat mehr als eine strafbare Handlung zu verwirklichen scheint, bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch, dass nur eine strafbare Handlung verfolgt werden soll, weil die eine den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. (Sailer ua gegen Österreich) (T5); Veröff: NL 2002,105Vgl aber; nur T2; Beis wie T3 nur: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. Im Fall der Konkurrenz zwischen den österreichischen Paragraph 81, Ziffer 2, StGB und Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins, Litera a, StVO unterscheiden sich die wesentlichen Elemente der Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht von denen, die die speziellen Umstände nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB konstituieren. (T4); Beisatz: Es gibt Fälle, in denen eine Tat mehr als eine strafbare Handlung zu verwirklichen scheint, bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch, dass nur eine strafbare Handlung verfolgt werden soll, weil die eine den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. (Sailer ua gegen Österreich) (T5); Veröff: NL 2002,105 TE AUSL EGMR 2004-09-30 Bsw 6072/02 Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Art 4 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. (T6); Beisatz: Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht notwendigerweise auf alle wegen einer Straftat eingeleiteten Verfahren. Die innerstaatlichen Instanzen müssen die Möglichkeit haben, Situationen zu berücksichtigen, in denen Behörden ihre gesetzliche Kompetenz fälschlicherweise überschreiten. Das Doppelbestrafungsverbot ist daher nicht verletzt, wenn ein österreichisches Gericht eine Beschwerdeführerin wegen § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB verurteilt, nachdem die Verwaltungsbehörde bereits fälschlicherweise wegen §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe verhängt und nach Feststellung des Irrtums das Straferkenntnis gemäß § 30 Abs 3 VStG außer Kraft gesetzt hat. (Falkner gegen Österreich) (T7); Veröff: NL 2004,223Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Artikel 4, 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. (T6); Beisatz: Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht notwendigerweise auf alle wegen einer Straftat eingeleiteten Verfahren. Die innerstaatlichen Instanzen müssen die Möglichkeit haben, Situationen zu berücksichtigen, in denen Behörden ihre gesetzliche Kompetenz fälschlicherweise überschreiten. Das Doppelbestrafungsverbot ist daher nicht verletzt, wenn ein österreichisches Gericht eine Beschwerdeführerin wegen Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB verurteilt, nachdem die Verwaltungsbehörde bereits fälschlicherweise wegen Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe verhängt und nach Feststellung des Irrtums das Straferkenntnis gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VStG außer Kraft gesetzt hat. (Falkner gegen Österreich) (T7); Veröff: NL 2004,223 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 18015/03 Ähnlich; nur: Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. (T8); Beis wie T3 nur: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. (T9); Veröff: NL 2007197Ähnlich; nur: Artikel 4, 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. (T8); Beis wie T3 nur: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. (T9); Veröff: NL 2007197 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 18294/03 Vgl; nur T8; Beis wie T9; Veröff: NL 2007,199 TE AUSL EGMR 2008-09-18 Bsw 28034/04 Vgl; nur T6; Veröff: NL 2008,260 TE AUSL EGMR 2009-02-10 Bsw 14939/03 Auch; nur T6; nur T8; Veröff: NL 2009,37 TE OGH 2018-03-14 15 Os 111/17p Auch; Beis wie T7 TE AUSL EGMR 2016-10-04 Bsw 21563/12 Vgl auch; nur T8; Beisatz: Hier: Der Entzug der Lenkerberechtigung ist dem strafrechtlichen Bereich iSv Art 4 7.ZPMRK zuzuordnen (Rivard gg. die Schweiz) (T10)Vgl auch; nur T8; Beisatz: Hier: Der Entzug der Lenkerberechtigung ist dem strafrechtlichen Bereich iSv Artikel 4, 7.ZPMRK zuzuordnen (Rivard gg. die Schweiz) (T10) Veröff: NL 2016,463 TE AUSL EGMR 2016-11-15 Bsw 24130/11 Auch; nur T6; nur T8; Veröff: NL 2016,556 TE OGH 2024-04-16 14 Os 15/24y vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1997:RS0122567