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PO §281 Abs1 Z11; StPO §292 RechtssatzDie gänzliche Nichtberücksichtigung der zwingend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 31, 40
stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO dar. Diese dem Erstgericht unterlaufene Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung zufolge Nichtbeachtung der §§ 31, 40
den besonderen Erschwerungsgrund der "Vorverurteilung" zu Unrecht angenommen, der nur dann als erschwerend ins Gewicht fiele, wenn die Vor-Verurteilung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (§ 33 Z 2
). Es hat auch die weiteren Erschwerungsgründe verfehlt angeführt, und zwar die "leugnende Verantwortung", weil ein Beschuldigter zu wahrheitsgemäßer Verantwortung nicht verpflichtet ist und sich durch Leugnen bloß eines Milderungsgrundes begibt. Ebenso hält ein Hinauszögern einer Schadensgutmachung bloß den Eintritt eines möglichen Milderungsgrundes hintan.Die gänzliche Nichtberücksichtigung der zwingend anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 31, 40,
stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO dar. Diese dem Erstgericht unterlaufene Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung zufolge Nichtbeachtung der Paragraphen 31, 40,
den besonderen Erschwerungsgrund der "Vorverurteilung" zu Unrecht angenommen, der nur dann als erschwerend ins Gewicht fiele, wenn die Vor-Verurteilung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (Paragraph 33, Ziffer 2,
). Es hat auch die weiteren Erschwerungsgründe verfehlt angeführt, und zwar die "leugnende Verantwortung", weil ein Beschuldigter zu wahrheitsgemäßer Verantwortung nicht verpflichtet ist und sich durch Leugnen bloß eines Milderungsgrundes begibt. Ebenso hält ein Hinauszögern einer Schadensgutmachung bloß den Eintritt eines möglichen Milderungsgrundes hintan. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-03 15 Os 84/97 TE OGH 2002-04-04 15 Os 23/02 Vgl auch TE OGH 2008-10-01 13 Os 123/08z Auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des § 31
bewirkt Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall (WK-StPO § 281 Rz 670). (T1)Auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Paragraph 31,
bewirkt Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall (WK-StPO Paragraph 281, Rz 670). (T1) TE OGH 2009-04-15 15 Os 30/09i Beis wie T1 TE OGH 2009-12-16 15 Os 152/09f Beis wie T1 TE OGH 2013-04-11 12 Os 130/12b Auch TE OGH 2015-04-16 28 Os 3/15y Auch TE OGH 2021-12-14 13 Os 100/21m Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2022-01-19 15 Os 120/21t Vgl TE OGH 2022-04-07 15 Os 142/21b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-04-28 12 Os 140/21m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108409
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.